Dietrich, Abt zu Odenheim, die Brüder Raven und Wiprecht, Ritter, Boppe und sein Sohn Eberhard, Furderer, die Brüder Peter und Hans gen. von Rosenberg, Diether gen. von Gimpern ("Guntebuor"), Reinhard, Wiprecht, Eberhard und Hans, Söhne des Wiprecht, Raven, Heinrich und Hans, Söhne des Raven, die Brüder Peter, Wilhelm und Wolf, Peter gen. Klein Peter, Swicker und Raven, Sohn des Groß Raven, alle von Helmstatt, schließen eine Einung: 1) Die Ältesten aus der vorderen und hinteren Burg zu Helmstadt empfangen die Reichslehen. 2) Abt Dietrich, Raven und Wiprecht sprechen als Gemeinsmänner Recht; sie können zwei, vier oder sechs Mitglieder der Einung zum Austrag hinzuziehen. 3) Die Gemeinsmänner setzen gemeinsame Tage an. 4) In die Einung kann aufgenommen werden, wer über 15 Jahre alt ist. 5) Wer nach dem Beschluß der Gemeinsmänner aus der Einung ausgeschlossen wird, erhält sein Urkundensiegel zurück. 6) Die Gemeinsmänner beschließen den Aufbewahrungsort der Urkunde. Siegler: Aussteller