Eingabe des Schneiderhandwerks an den Rat
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3149
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schneider
1719 Juni 8
Regest: Joachim Schmid, Mitzünftiger der Schneider, hat im Namen seines künftigen Tochtermanns Jacob Baur, gebürtig von Berloch Uracher Amts, unterm 5. Mai und damals gehaltener Juridica um dessen Aufnahme in das Bürgerrecht nachgesucht. Das Schneiderhandwerk dankt für die Mitteilung des Gesuchs des Joachim Schmidt und will dessen Scheingründe widerlegen:
1) Schmidt streicht die Wanderschaft des Baur allzusehr heraus, wenn er vorgibt, derselbe habe in verschiedenen vornehmen Städten wie Tübingen, Stuttgart, und anderen, gearbeitet. Es ist jedoch erweislich, dass derselbe zwar in der anderten (= zweiten) württ. Hauptstadt Tübingen als ein Junge aufgedungen wurde, nach vollendeter Lehrzeit aber keinen Schritt weiter getan hat als hierher in die 2 Stund lang.
2) Schmidt allegiert (= führt an), er könne seine Tochter nicht aus der Stadt lassen, weil er wegen seines und seiner Hausfrau herannahenden Alters bei zustossenden Krankheiten in die Pflege seiner einzigen Tochter das beste Vertrauen setzen könne. Allein warum soll eine ganze Zunft wegen dieser Excuse notleiden, da doch vor 28 Jahren, als des Schneiders Conrad Schäffbucher Tochter dahier ebenfalls mit einem Schneidergesellen, der von widriger Religion und von Hechingen gebürtig war, aber seine Religion changieren (= wechseln) und zu der allein seligmachenden evangelisch-lutherischen schreiten wollte und der auch seine völligen 3 Jahre auf einem Stuhl ersessen hatte, sich verheiraten wollte, dieser vom Magistrat ab- und fortgewiesen worden ist.
3) Schmidt behauptet, sein Tochtermann bringe heut oder morgen ein Namhaftes in die Stadt. Allein wenn eine ganze Zunft dadurch notleidet, wie der gesamten Meisterschaft damals höchst empfindlicher Schaden geschehen ist bei Aufnahme des Meisters Greiner, der ebenfalls ein Stück Geld hatte, solches auslieh, allein durch dieses Geldausleihen die Kundleute (= Kundschaft) wacker an sich zog und abspannte, dann könnte Meister Schmidt selbst als Fünfer +) auf der Zunftstube erscheinen.
4) Es wird zwar angegeben, dass Schmidts Tochtermann nach den i. J. 1616 bestätigten Zunftartikeln seine 3 Sitzjahre völlig erfüllt habe. Er hat aber innerhalb dieser 3 Jahre sich öfters 9, 10 bis 12 Wochen bei seinem Vater aufgehalten, hat also die Zeit noch zu ergänzen. Überdies hätte derselbe, wenn er hier Meister werden wollte, sich ordentlich bei der Meisterschaft einschreiben lassen und keinen Artikel und Observanz nach seiner Caprice brechen sollen. Es ist nicht nötig, dass er sich auf den Pappenlauer beruft und ihn als Exempel anführt, da durch dessen Aufnahme keine neue Werkstatt errichtet wurde, sondern es ist bekannt, dass Pappenlauers Schwähervater keinen Sohn hatte, während Meister Schmidt bereits 3 auf dem Stuhl sitzen hat.
5) Unter den angeblich 20, in Wirklichkeit 21 Meistern mögen sich 4 befinden, die kein Gesind mehr befördern. Würde man deswegen fremde und junge Meister annehmen, so würden sie den alten Meistern vollends ihr Stücklein Brot vor dem Mund abschneiden helfen, da erweislich ist, dass 16 junge Meistersöhne teils draussen, teils hier sich befinden, wovon die Hälfte alle Stund Meister zu werden tüchtig sind, unter der übrigen Hälfte nur einer sich befindet, der in den Lehrjahren steht, ohne diejenigen, welche noch künftig zu dem Handwerk möchten angehalten werden. Sollte Schmidt seine Absicht erreichen, so werden etliche Meister diesem höchst schädlichen Exempel nachfolgen. Dann wird in kurzer Zeit das Handwerk so übersetzt sein, dass jeder Bürger wohl seinen eigenen Leibschneider haben wird. Was aber das Bittschreiben des Vogts in Urach betrifft, da verlauten will, wenn der Gesuchsteller nichts erreiche, so sollen künftig hiesige Bürgerssöhne ohne Unterschied im Herzogtum Württemberg geäussert (= ausgewiesen) und nimmer angenommen werden, so ist bekannt, dass in kurzer Zeit 4 Württemberger in die Zunft aufgenommen worden sind. Allein es hat mit dem Schneiderhandwerk andere Ursachen als mit andern Professionen, die die Märkte brauchen können. Ein Schneider muss sein Stück Brot allein von seinen Mitbürgern in der Stadt suchen, während ein anderer bald da, bald dort seinen benötigten Kreuzer auf dem Land erlangen kann.
Der Zunftmeister und Joseph Klein müssen sich höchlich verwundern, dass Joachim Schmidt sich untersteht, dem Magistrat vorzustellen, sie hätten ihn in seinem unbilligen Gesuch bestärkt, wo sie doch mit gutem Gewissen behaupten können, nur gesagt zu haben, sie seien ihm nicht feind, wenn er seine Tochter gut unterbringen könne. Dass sie ihm aber dazu behilflich sein wollten, das haben sie nie gesagt.
Schmidt hat dem letztergangenen Ratsbescheid schnurstracks zuwidergehandelt, indem er seinen Tochtermann nicht licentiert (= verabschiedet), sondern noch arbeiten lassen, mithin die Zunftartikel und gute Ordnungen verspottet hat.
Sie hoffen und bitten daher, den Petenten Schmidt als Vertreter seines Tochtermanns Baur nunmehr gänzlich abzuweisen, da ja bisher den übrigen Zünften und Handwerken, gegen welche die Schneider nicht geringer sind, wider ihren Willen niemand aufgedrungen worden ist.
Die Meister des Schneiderhandwerks zu Reittlingen.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Den 10. Juni 1719 vor Rat verlesen, der Petent aber einstimmig in seinem Gesuch abgewiesen.
1) Schmidt streicht die Wanderschaft des Baur allzusehr heraus, wenn er vorgibt, derselbe habe in verschiedenen vornehmen Städten wie Tübingen, Stuttgart, und anderen, gearbeitet. Es ist jedoch erweislich, dass derselbe zwar in der anderten (= zweiten) württ. Hauptstadt Tübingen als ein Junge aufgedungen wurde, nach vollendeter Lehrzeit aber keinen Schritt weiter getan hat als hierher in die 2 Stund lang.
2) Schmidt allegiert (= führt an), er könne seine Tochter nicht aus der Stadt lassen, weil er wegen seines und seiner Hausfrau herannahenden Alters bei zustossenden Krankheiten in die Pflege seiner einzigen Tochter das beste Vertrauen setzen könne. Allein warum soll eine ganze Zunft wegen dieser Excuse notleiden, da doch vor 28 Jahren, als des Schneiders Conrad Schäffbucher Tochter dahier ebenfalls mit einem Schneidergesellen, der von widriger Religion und von Hechingen gebürtig war, aber seine Religion changieren (= wechseln) und zu der allein seligmachenden evangelisch-lutherischen schreiten wollte und der auch seine völligen 3 Jahre auf einem Stuhl ersessen hatte, sich verheiraten wollte, dieser vom Magistrat ab- und fortgewiesen worden ist.
3) Schmidt behauptet, sein Tochtermann bringe heut oder morgen ein Namhaftes in die Stadt. Allein wenn eine ganze Zunft dadurch notleidet, wie der gesamten Meisterschaft damals höchst empfindlicher Schaden geschehen ist bei Aufnahme des Meisters Greiner, der ebenfalls ein Stück Geld hatte, solches auslieh, allein durch dieses Geldausleihen die Kundleute (= Kundschaft) wacker an sich zog und abspannte, dann könnte Meister Schmidt selbst als Fünfer +) auf der Zunftstube erscheinen.
4) Es wird zwar angegeben, dass Schmidts Tochtermann nach den i. J. 1616 bestätigten Zunftartikeln seine 3 Sitzjahre völlig erfüllt habe. Er hat aber innerhalb dieser 3 Jahre sich öfters 9, 10 bis 12 Wochen bei seinem Vater aufgehalten, hat also die Zeit noch zu ergänzen. Überdies hätte derselbe, wenn er hier Meister werden wollte, sich ordentlich bei der Meisterschaft einschreiben lassen und keinen Artikel und Observanz nach seiner Caprice brechen sollen. Es ist nicht nötig, dass er sich auf den Pappenlauer beruft und ihn als Exempel anführt, da durch dessen Aufnahme keine neue Werkstatt errichtet wurde, sondern es ist bekannt, dass Pappenlauers Schwähervater keinen Sohn hatte, während Meister Schmidt bereits 3 auf dem Stuhl sitzen hat.
5) Unter den angeblich 20, in Wirklichkeit 21 Meistern mögen sich 4 befinden, die kein Gesind mehr befördern. Würde man deswegen fremde und junge Meister annehmen, so würden sie den alten Meistern vollends ihr Stücklein Brot vor dem Mund abschneiden helfen, da erweislich ist, dass 16 junge Meistersöhne teils draussen, teils hier sich befinden, wovon die Hälfte alle Stund Meister zu werden tüchtig sind, unter der übrigen Hälfte nur einer sich befindet, der in den Lehrjahren steht, ohne diejenigen, welche noch künftig zu dem Handwerk möchten angehalten werden. Sollte Schmidt seine Absicht erreichen, so werden etliche Meister diesem höchst schädlichen Exempel nachfolgen. Dann wird in kurzer Zeit das Handwerk so übersetzt sein, dass jeder Bürger wohl seinen eigenen Leibschneider haben wird. Was aber das Bittschreiben des Vogts in Urach betrifft, da verlauten will, wenn der Gesuchsteller nichts erreiche, so sollen künftig hiesige Bürgerssöhne ohne Unterschied im Herzogtum Württemberg geäussert (= ausgewiesen) und nimmer angenommen werden, so ist bekannt, dass in kurzer Zeit 4 Württemberger in die Zunft aufgenommen worden sind. Allein es hat mit dem Schneiderhandwerk andere Ursachen als mit andern Professionen, die die Märkte brauchen können. Ein Schneider muss sein Stück Brot allein von seinen Mitbürgern in der Stadt suchen, während ein anderer bald da, bald dort seinen benötigten Kreuzer auf dem Land erlangen kann.
Der Zunftmeister und Joseph Klein müssen sich höchlich verwundern, dass Joachim Schmidt sich untersteht, dem Magistrat vorzustellen, sie hätten ihn in seinem unbilligen Gesuch bestärkt, wo sie doch mit gutem Gewissen behaupten können, nur gesagt zu haben, sie seien ihm nicht feind, wenn er seine Tochter gut unterbringen könne. Dass sie ihm aber dazu behilflich sein wollten, das haben sie nie gesagt.
Schmidt hat dem letztergangenen Ratsbescheid schnurstracks zuwidergehandelt, indem er seinen Tochtermann nicht licentiert (= verabschiedet), sondern noch arbeiten lassen, mithin die Zunftartikel und gute Ordnungen verspottet hat.
Sie hoffen und bitten daher, den Petenten Schmidt als Vertreter seines Tochtermanns Baur nunmehr gänzlich abzuweisen, da ja bisher den übrigen Zünften und Handwerken, gegen welche die Schneider nicht geringer sind, wider ihren Willen niemand aufgedrungen worden ist.
Die Meister des Schneiderhandwerks zu Reittlingen.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Den 10. Juni 1719 vor Rat verlesen, der Petent aber einstimmig in seinem Gesuch abgewiesen.
12 S. Text
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: +) Zu "Fünfer" siehe OA Beschr. II, S. 125
Genetisches Stadium: Or.
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ