Zwischen dem Gotteshaus und den Gemeindeleuten zu Inzigkofen einerseits und dem Meier zu Dietfurt andererseits bestand Streit über dem gemeinen Zutrieb in der Katzensteig. Die Klosterfrauen des Gotteshauses und die Gemeinde Inzigkofen behaupten, mit dem Meier dort Trieb und Tratt zu haben. Der Meier widerspricht: Vom Katzensteig, ungefähr 20 Jauchert, sind ungefähr 5 Jauchert zu Baufeldern gemacht, das andere ist noch stehendes Holz. Der Katzensteig gehöre mit Grund und Boden und dem Niedergerichtszwang zum Schloß Dietfurt. Klosterfrauen und Gemeinde Inzigkofen haben dort nichts zu schaffen. Die von Inzigkofen und ihr gnädiger Herr, Graf Karl zu Hohenzollern Sigmaringen und Veringen, haben sich angemaßt, in der Tegernau Untergang zu halten unter Widerspruch des Graf Joachim zu Fürstenberg als Inhabers des Schlosses Dietfurt. Die beiden Parteien werden durch Johann Gerlach, Doktor der Rechte zu Tübingen, Wolfgang Michael Beck, Bürgermeister zu Überlingen, Johann Christoph Tafinger, Stadtschreiber zu Ravensburg, und Matheus Herbrott, Notar, beide Bürger zu Ravensburg, als Unterhändlern und Schiedsmännern des Grafen Joachim zu Fürstenberg, Heiligenberg und Werdenberg etc., Landgrafen in der Baar, Herrn zu Hausach im Kinzigtal, kaiserlichen Rats etc., und des Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des heiligen römischen Reiches Erbkämmerers, des Erzherzog Ferdinand zu Österreich Rat, obersten Hauptmanns und Landvogts im Oberelsaß, auch Hauptmanns der Herrschaft Hohenberg etc., verglichen: Klosterfrauen und Gemeinde zu Inzigkofen dürfen mit Herden und Vieh mit den Meiern zu Dietfurt in den Katzensteig einen Zutrieb haben nur gegen Schloß Dietfurt. Am Ende des Katzensteigs gegen Dietfurt sollen Trieb- oder Weidmarken gesetzt werden, über welche die von Inzigkofen nicht fahren dürfen. Solange der Katzensteig gebannt ist, sollen beide Parteien dorthin nicht treiben. Bei Hochwasser der Donau darf der Meier zu Nickhofen wie von altersher auch dorthin treiben. Untergang und Niedergerichtszwang in der Tegernau bleiben dem Grafen Joachim zu Fürstenberg. Es werden 2 gleichlautende Urkunden für die beiden Parteien ausgefertigt. Bis zu ihrer Aufrichtung werden 4 gleichlautende Kopien gemacht mit Petschaft und Unterschrift der Schiedsleute, für jede Partei eine und zwei für die Schiedsleute