Kaiser Karl IV. gebietet, dass niemand die Schenken Albrecht und Konrad, Gebrüder, an dem Schenkenamt und seiner Zugehörung, die von ihm und der Krone zu Böhmen zu Lehen gehen, noch an anderen Gütern, Geleiten und Wildbännen, die sie vom Reich oder von Böhmen zu Lehen haben, hindern und schädige.