Die Baumeister und Ganerben zu Reifenberg (Riffen-) bekunden, dem Kurfürsten Friedrich I. von der Pfalz auf Lebtag ein Öffnungsrecht (offenung unnd gebruchung) an Schloss und Tal Reifenberg eingeräumt und sich mit ihm darüber vertraglich verbunden zu haben. Der Pfalzgraf darf das Schloss nicht gegen die Ganerben, einen Erzbischof oder das Erzstift zu Mainz gebrauchen, zumal die ewige Öffnung gegenüber dem Erzstift von dem Vertrag unberührt bleiben soll. Er darf Reifenberg gegen solche gebrauchen, die im Konfliktfalle einem Rechtsaustrag vor dem pfalzgräflichen Richtern, einem anderen inländischen Gericht oder den Ganerben (buwemeister und den echten des gemein regiments) zu Reifenberg nicht nachkommen. Ein vom Pfalzgrafen ausgesandter Hauptmann, der ein zum Schilde geborener Edelmann sein soll, hat mit seinen Mannen vor Betreten des Schlosses den Burgfrieden zu schwören und bis zu einem Monat nach Beendigung einer Fehde zu halten. Den Pfalzgräflichen sollen Kost, Herberge und Stallung zukommen und zu einem angemessenen Preis angeboten werden. Wenn sich der Pfalzgraf des Schlosses in seinen Kriegen bedient, soll er sechs Schützen (gewappent schutzen) zur Verteidigung senden. Es folgen weitere Bestimmungen u. a. zum Gelöbnis des Burgfriedens durch die Pfalzgräflichen, zur Gefangennahme und Auslösung von Reifenberger Ganerben oder Bürgern, zu gegenseitigem Beistand und Entsatz, zum Bruch des Burgfriedens sowie zur Konfliktlösung durch zu Mainz, Frankfurt oder Heidelberg angesetzte Schiedsgerichte, namentlich bei Totschlag und Brand.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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