1592, Oktober 5 Domdechant Otto von Düring und das Bremer Domkapitel genehmigen den zwischen dem Domsenior Ortgies von Schulte, Propst zu Osterholz, und dem Domherrn Adolf von Bremer abgeschlossenen Kaufvertrag wegen des zu Bremen bei der Dompropstei gelegenen Domherrenhofes, den der Senior von den Testamentsexekutoren des verstorbenen Domseniors und Cellerars Hermann von Clüver erworben hat. Den seinerzeit ausgestellten Kaufbrief hat er dem Käufer übergeben, der ihn an das Domkapitel weitergereicht hat. Von Bremer bezahlt die Summe von 150 Rheinischen Goldgulden und 100 Gulden Münze; er soll die Kurie frei gebrauchen dürfen, ausgenommen der Bude, die Hans Cloppenburg mit seiner Frau innehat, und der Bude hinter dem Hof, die Alverich Bruning mit seiner Frau auf Lebenszeit bewohnt. Weiterveräußerung darf nur an einen emanzipierten Bremer Domherrn erfolgen. (Ausf., Perg.; Siegel des Domkapitels ad causas anhängend)

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Niedersächsisches Landesarchiv
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