Fortsetzung des Erbstreits um das Haus Horst, insbesondere um die Lehnsgüter zu Hilden und Haan. Die Appellaten erheben als Erben des Roland Schenck von Nideggen (Friedrich Anton Schenck von Heyer war dessen Enkel), eines Sohnes des Otto Schenck von Nideggen aus der 2. Ehe mit Anna von Plettenberg, und als einzige Nachfahren aus der männlichen Linie Schenck von Nideggen Anspruch auf die Hälfte der zum Haus Horst gehörigen Lehnsgüter. Sie erwirkten an der Vorinstanz Einräumungsdekrete, gegen welche die Appellanten sich an das RKG berufen. Da Roland Schenck von Nideggen von seinen Eltern enterbt worden sei, könnten dessen Erben keinerlei Erbanteile fordern.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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