Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er Peter von Efferen (Effern) zu Mainz bis auf Widerruf in seinen besonderen Schirm genommen hat. Er versichert, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, Peter zu schirmen und rechtlich zu handhaben, sofern diesem der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Dafür hat Peter jährlich zu Weihnachten 1 Gulden Schirmgeld an die Kanzlei zu Heidelberg zu geben, wobei der Schirm bei Zahlungsversäumnis aufgehoben sein soll. Kurfürst Friedrich weist seine Amtleute, darunter Landschreiber, Zollschreiber und Keller an, Peter zu schirmen, ihm Förderung in seinen Angelegenheiten entgegenzubringen und bei Bedarf das Geleit sicherzustellen.