Pfalzgraf Philipp bei Rhein urkundet im Streit zwischen Graf Johann von Wertheim auf der einen und Hans von Dürn (Hannsen von Durn) und Philipp Stumpf von Schweinberg (Pilipps Stumpffen von Sweynberg) auf der anderen Seite. Bei einem Schiedstermin hat sich folgender Sachverhalt ergeben: Der verstorbene Eberhard von Dürn hat 2000 Gulden bei Graf Johann angelegt und darüber eine Schuldverschreibung empfangen. Der Anspruch ist über einen ebenfalls verstorbenen Hans von Dürn auf den jetzigen Hans von Dürn gekommen. Weil auch andere Erben Eberhards Ansprüche an dem Geld erhoben, worüber es zu einem Prozess am Hofgericht zu Rottweil gekommen ist, hat Graf Johann die Forderungen Hans von Dürns nicht bedient und zunächst seine Sicherstellung (furstant) gefordert. Es kam zu Injurien und Schädigungen des Wertheimer Grafen, über die vor dem Mainzer Erzbischof gestritten wurde. Beide Parteien haben sich nun unter Ausschluss aller Appellationsmöglichkeiten vor das pfalzgräfliche Schiedsgericht begeben. Dort wird beschlossen, dass Graf Johann von Wertheim seine Sicherstellung gegen weitere Ansprüche erhalten soll und dafür am nächsten St.-Johann-Baptist-Tag den beiden Gläubigern die Summe in voller Höhe in Heidelberg übergeben und dafür die Schuldverschreibung zurück erhalten wird. Ferner soll Hans von Dürn dem Wertheimer Graf alle ihm angetanen Schäden mit 500 Gulden entgelten. Weitere Forderungen sollen nicht erhoben werden und alle Streitigkeiten damit beigelegt sein. Siegelankündigung des Ausstellers.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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