Supplicationis Auseinandersetzung um Leistung von Diensten
Vollständigen Titel anzeigen
(1) 2632
Wismar P 182 vol. 1 (W P n. 182)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 10. 1. Kläger J
(1754-1772) 09.07.1772-19.09.1772
Kläger: (2) Amtmann Heinrich Christoph Jörns zu Poel
Beklagter: sämtliche Hausleute auf Poel kgl. schwedischen Anteils
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Johann Nikolaus Kindt (A), Dr. Johann David Lembke (P) Bekl.: Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse (A & P)
Fallbeschreibung: Kl. stellt dar, daß Bekl. sich weigern, Fuhren zu leisten, die zur Reparatur bestimmter Gebäude auf Poel notwendig sind und gegen ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts, das ihnen die Fuhren auferlegt, appellieren wollen. Er bittet das Tribunal darum, den Bekl. aufzutragen, die Fuhren zu leisten und die Bezahlung später zu vereinbaren. Das Tribunal folgt dem Antrag am 14.07. Kl. beschwert sich am 21.07., daß Bekl. das Tribunalsmandat nicht befolgt haben und bittet um dessen Durchsetzung. Am 22.07. bieten die Bekl. an, die Fuhren zu leisten, wenn sie mit den Hofdiensten bis nach der Ernte verschont würden, da sie nicht beides zur selben Zeit leisten können. Das Tribunal weist Kl. am 23.07. an, sich mit den Holzfuhren einstweilen zufrieden zu geben, die Hofdienste aber zu verschieben. Am 30.07. klagt Kl. erneut über nicht geleistete Holzfuhren. Das Tribunal weist Bekl. zur Leistung am folgenden Montag an und droht widrigenfalls mit Exekution. Am 03.08. erbittet Kl. Vollstreckung des Tribunalsmandates. Das Tribunal entsendet am 04.08. einen Unteroffizier mit 4 Soldaten nach Poel zur Vollstreckung. Am 05. und 07.08. erbitten die Bekl. Aufhebung der Exekution und schildern, wie sie den Tribunalsbefehlen sofort gefolgt sind und Kl. den Sachverhalt falsch geschildert habe. Das Tribunal fordert Kl. am selben Tag zur Stellungnahme auf und erhält diese am 08.08., worin Kl. die Gegenseite der Lüge bezichtigt. Das Tribunal verurteilt den Kl. am 10.08. zur Übernahme der Exekutionskosten. Dagegen ergreift Kl. am selben Tag restitutio in integrum, erbittet aber zunächst Fristverlängerung, die er am 10.08. erhält. Am 15.08. legt Kl. seinen Schriftsatz vor, am 18.08. ändert das Tribunal sein Urteil dahingehend, daß Kl. nur für die Exekutionskosten aufkommen muß, die er unbefugt erhöht hat und die deshalb ungerechtfertigt waren. Gegen dieses Urteil ergreifen die Kl. am 18.08. restitutio in integrum, erbitten aber zunächst Fristverlängerung, die sie am 19.08. erhalten. Am 22.08. legen sie ihren Schrifsatz vor, am 25.08. klagen sie über ungerecht berechnete Holzfuhren. Daraufhin fordert das Tribunal von Bekl. die Vorlage des Registers über die Fuhren. Am 31.08. bringt Kl. weitere Beweise bei, am 19.09.1772 verurteilt Tribunal ihn zur Übernahme von 30 Rtlr der Exekutionskosten und erlegt den Rest den Bekl. auf.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1772 2. Tribunal 1772 3. Tribunal 1772
Prozessbeilagen: (7) Schreiben der Poeler Hausleute an das Poeler Amtsgericht vom 23.06.1772; Urteile des Poeler Amtsgerichts vom 17. und 23.06.1772; von Notar Georg Martin Hermes aufgenommene Appellation vom 22.06.1772; von Notar J.C.Lehmann ausgestellte Übergabebescheinigung des Tribunalsmandates vom 16.07.1772; Aufstellung über Kosten des Tribunalsmandates vom 22.07.1772; Bescheinigung des Notars J.C. Lehmann vom 02.08.1772; Kostenaufstellung des Bekl.; von Notar August Wilhelm Rüdemann aufgenommene Befragung der Poeler Hausleute Peter Steinhagen, Jochim Holstmann und David Fehrmann vom 06.08.1772; von Jörns ausgestellter Exekutionszettel für den Musketier Dalberg vom 05.08.1772; von Notar J.C. Lehmann aufgenommene Befragung des Strandreiters Möller vom 08.08.1772; Auszug aus der am 06.08.1754 publizierten Dienstordnung; Verzeichnis der bezahlten Exekutionsgebühren über 46 Rtlr 8 s; Quittungen der Soldaten über erhaltene Exekutionsgebühr vom 11.08.1772; Register über Holzfuhren im Frühjahr 1772; Auszug aus Urteil des Domaniums vom 15.06.1771; Auszug aus neuem Lustrationsanschlag über Poel vom 31.12.1770; von Notar Jochim Christoph Lehmann aufgenommene Befragung des Strandreiters Möller vom 31.08.1772
Beklagter: sämtliche Hausleute auf Poel kgl. schwedischen Anteils
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Johann Nikolaus Kindt (A), Dr. Johann David Lembke (P) Bekl.: Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse (A & P)
Fallbeschreibung: Kl. stellt dar, daß Bekl. sich weigern, Fuhren zu leisten, die zur Reparatur bestimmter Gebäude auf Poel notwendig sind und gegen ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts, das ihnen die Fuhren auferlegt, appellieren wollen. Er bittet das Tribunal darum, den Bekl. aufzutragen, die Fuhren zu leisten und die Bezahlung später zu vereinbaren. Das Tribunal folgt dem Antrag am 14.07. Kl. beschwert sich am 21.07., daß Bekl. das Tribunalsmandat nicht befolgt haben und bittet um dessen Durchsetzung. Am 22.07. bieten die Bekl. an, die Fuhren zu leisten, wenn sie mit den Hofdiensten bis nach der Ernte verschont würden, da sie nicht beides zur selben Zeit leisten können. Das Tribunal weist Kl. am 23.07. an, sich mit den Holzfuhren einstweilen zufrieden zu geben, die Hofdienste aber zu verschieben. Am 30.07. klagt Kl. erneut über nicht geleistete Holzfuhren. Das Tribunal weist Bekl. zur Leistung am folgenden Montag an und droht widrigenfalls mit Exekution. Am 03.08. erbittet Kl. Vollstreckung des Tribunalsmandates. Das Tribunal entsendet am 04.08. einen Unteroffizier mit 4 Soldaten nach Poel zur Vollstreckung. Am 05. und 07.08. erbitten die Bekl. Aufhebung der Exekution und schildern, wie sie den Tribunalsbefehlen sofort gefolgt sind und Kl. den Sachverhalt falsch geschildert habe. Das Tribunal fordert Kl. am selben Tag zur Stellungnahme auf und erhält diese am 08.08., worin Kl. die Gegenseite der Lüge bezichtigt. Das Tribunal verurteilt den Kl. am 10.08. zur Übernahme der Exekutionskosten. Dagegen ergreift Kl. am selben Tag restitutio in integrum, erbittet aber zunächst Fristverlängerung, die er am 10.08. erhält. Am 15.08. legt Kl. seinen Schriftsatz vor, am 18.08. ändert das Tribunal sein Urteil dahingehend, daß Kl. nur für die Exekutionskosten aufkommen muß, die er unbefugt erhöht hat und die deshalb ungerechtfertigt waren. Gegen dieses Urteil ergreifen die Kl. am 18.08. restitutio in integrum, erbitten aber zunächst Fristverlängerung, die sie am 19.08. erhalten. Am 22.08. legen sie ihren Schrifsatz vor, am 25.08. klagen sie über ungerecht berechnete Holzfuhren. Daraufhin fordert das Tribunal von Bekl. die Vorlage des Registers über die Fuhren. Am 31.08. bringt Kl. weitere Beweise bei, am 19.09.1772 verurteilt Tribunal ihn zur Übernahme von 30 Rtlr der Exekutionskosten und erlegt den Rest den Bekl. auf.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1772 2. Tribunal 1772 3. Tribunal 1772
Prozessbeilagen: (7) Schreiben der Poeler Hausleute an das Poeler Amtsgericht vom 23.06.1772; Urteile des Poeler Amtsgerichts vom 17. und 23.06.1772; von Notar Georg Martin Hermes aufgenommene Appellation vom 22.06.1772; von Notar J.C.Lehmann ausgestellte Übergabebescheinigung des Tribunalsmandates vom 16.07.1772; Aufstellung über Kosten des Tribunalsmandates vom 22.07.1772; Bescheinigung des Notars J.C. Lehmann vom 02.08.1772; Kostenaufstellung des Bekl.; von Notar August Wilhelm Rüdemann aufgenommene Befragung der Poeler Hausleute Peter Steinhagen, Jochim Holstmann und David Fehrmann vom 06.08.1772; von Jörns ausgestellter Exekutionszettel für den Musketier Dalberg vom 05.08.1772; von Notar J.C. Lehmann aufgenommene Befragung des Strandreiters Möller vom 08.08.1772; Auszug aus der am 06.08.1754 publizierten Dienstordnung; Verzeichnis der bezahlten Exekutionsgebühren über 46 Rtlr 8 s; Quittungen der Soldaten über erhaltene Exekutionsgebühr vom 11.08.1772; Register über Holzfuhren im Frühjahr 1772; Auszug aus Urteil des Domaniums vom 15.06.1771; Auszug aus neuem Lustrationsanschlag über Poel vom 31.12.1770; von Notar Jochim Christoph Lehmann aufgenommene Befragung des Strandreiters Möller vom 31.08.1772
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:29 MEZ