Günther, Graf und Herr zu Schwarzburg (Swartzpurg), Enkel (tichter) des verstorbenen Graf Hans von Schwarzburg, beurkundet, daß die Güter, die das Haus Mergentheim (Mergentheym) und die Herren des Deutschen Ordnes in den Dörfern, die zu [dem Amt] Neuhaus (Neuwenhaus) gehören, besitzen, freies Eigentum sind und auch in Zukunft bleiben sollen, des weiteren, daß die mit den Klausnerinnen (frauwen in der clusen) zu Markelsheim (Marckelsheim) getroffenen Vereinbarungen mit seinem Einverständnis festgelegt wurden und daß die Herren des Deutschen Ordens gemäß der kaiserlichen Erlaubnis die Gerichtshoheit in der Stadt und Gemarkung Mergentheim über alle Straftaten Leib und Gut betreffend besitzen und daher Stock (ban Stok) und Galgen errichten dürfen.