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Johann Quadt zu Kollenburg hatte 1608 den Großeltern der Appellanten für 2800 Rtlr. eine Jahrrente von 140 Rtlr. verkauft. Nachdem die aus der Pacht entrichtete Jahrrente kriegsbedingt seit 1634 nicht mehr bezahlt und ein Rückstand von 5719 Rtlr. angewachsen war, hatte der Vater der Appellanten 1659 die als Sicherheit gesetzten freiadligen Höfe Stintenberg (im Gericht Mettmann) und Morp (im Gericht Erkrath) nach Liquidation durch das Gericht Kreuzberg (als Obergericht der beiden betroffenen Gerichte) für den Taxationswert von 4696 Rtlr. übertragen erhalten und seine Witwe schließlich die Restschuld von 1023 Rtlr. eingeklagt. Während die Appellanten die Liquidation von 1659 für gerichtlich anerkannt und abgeschlossen halten, hatte der Appellat die Zeit davor in die Liquidation einbeziehen wollen. Die Liquidationskommissare hatten diesem Anspruch durch verschiedene Beweisauflagen entsprochen. Insbesondere wenden sich die Appellanten dagegen, daß, obwohl die Kriegsschäden allgemein bekannt und im Exekutionsrezeß zum Münsterschen Friedensschluß ausdrücklich erwähnt und bei der Liquidation 1659 von den Rechtsvorgängern des Appellaten, die sie noch aus eigener Anschauung erlebt hätten, anerkannt worden seien, ihnen ein individueller Beweis über Kriegsschäden an den beiden Höfen, der Nachweis, daß sie daraus keine höheren als die angegebenen Einnahmen hätten erhalten können, sowie die Herausgabe der Pachtverträge auferlegt wurden, obwohl die Plausibilität und Einzelbelege dafür sprächen, daß die Verpachtung von Quadt vorgenommen worden sei. Sie wenden sich zudem gegen die nicht bewiesene Unterstellung, ihre Vorfahren hätten zum Abtrag der Jahrrente jemals mehr als die halbe Pacht des Morper Hofes erhalten. Die 3. Instanz hatte die Appellation der RKG-Appellanten abgewiesen und das Verfahren an die Kommissare der 1. Instanz zurückverwiesen.
Johann Quadt zu Kollenburg hatte 1608 den Großeltern der Appellanten für 2800 Rtlr. eine Jahrrente von 140 Rtlr. verkauft. Nachdem die aus der Pacht entrichtete Jahrrente kriegsbedingt seit 1634 nicht mehr bezahlt und ein Rückstand von 5719 Rtlr. angewachsen war, hatte der Vater der Appellanten 1659 die als Sicherheit gesetzten freiadligen Höfe Stintenberg (im Gericht Mettmann) und Morp (im Gericht Erkrath) nach Liquidation durch das Gericht Kreuzberg (als Obergericht der beiden betroffenen Gerichte) für den Taxationswert von 4696 Rtlr. übertragen erhalten und seine Witwe schließlich die Restschuld von 1023 Rtlr. eingeklagt. Während die Appellanten die Liquidation von 1659 für gerichtlich anerkannt und abgeschlossen halten, hatte der Appellat die Zeit davor in die Liquidation einbeziehen wollen. Die Liquidationskommissare hatten diesem Anspruch durch verschiedene Beweisauflagen entsprochen. Insbesondere wenden sich die Appellanten dagegen, daß, obwohl die Kriegsschäden allgemein bekannt und im Exekutionsrezeß zum Münsterschen Friedensschluß ausdrücklich erwähnt und bei der Liquidation 1659 von den Rechtsvorgängern des Appellaten, die sie noch aus eigener Anschauung erlebt hätten, anerkannt worden seien, ihnen ein individueller Beweis über Kriegsschäden an den beiden Höfen, der Nachweis, daß sie daraus keine höheren als die angegebenen Einnahmen hätten erhalten können, sowie die Herausgabe der Pachtverträge auferlegt wurden, obwohl die Plausibilität und Einzelbelege dafür sprächen, daß die Verpachtung von Quadt vorgenommen worden sei. Sie wenden sich zudem gegen die nicht bewiesene Unterstellung, ihre Vorfahren hätten zum Abtrag der Jahrrente jemals mehr als die halbe Pacht des Morper Hofes erhalten. Die 3. Instanz hatte die Appellation der RKG-Appellanten abgewiesen und das Verfahren an die Kommissare der 1. Instanz zurückverwiesen.
Johann Quadt zu Kollenburg hatte 1608 den Großeltern der Appellanten für 2800 Rtlr. eine Jahrrente von 140 Rtlr. verkauft. Nachdem die aus der Pacht entrichtete Jahrrente kriegsbedingt seit 1634 nicht mehr bezahlt und ein Rückstand von 5719 Rtlr. angewachsen war, hatte der Vater der Appellanten 1659 die als Sicherheit gesetzten freiadligen Höfe Stintenberg (im Gericht Mettmann) und Morp (im Gericht Erkrath) nach Liquidation durch das Gericht Kreuzberg (als Obergericht der beiden betroffenen Gerichte) für den Taxationswert von 4696 Rtlr. übertragen erhalten und seine Witwe schließlich die Restschuld von 1023 Rtlr. eingeklagt. Während die Appellanten die Liquidation von 1659 für gerichtlich anerkannt und abgeschlossen halten, hatte der Appellat die Zeit davor in die Liquidation einbeziehen wollen. Die Liquidationskommissare hatten diesem Anspruch durch verschiedene Beweisauflagen entsprochen. Insbesondere wenden sich die Appellanten dagegen, daß, obwohl die Kriegsschäden allgemein bekannt und im Exekutionsrezeß zum Münsterschen Friedensschluß ausdrücklich erwähnt und bei der Liquidation 1659 von den Rechtsvorgängern des Appellaten, die sie noch aus eigener Anschauung erlebt hätten, anerkannt worden seien, ihnen ein individueller Beweis über Kriegsschäden an den beiden Höfen, der Nachweis, daß sie daraus keine höheren als die angegebenen Einnahmen hätten erhalten können, sowie die Herausgabe der Pachtverträge auferlegt wurden, obwohl die Plausibilität und Einzelbelege dafür sprächen, daß die Verpachtung von Quadt vorgenommen worden sei. Sie wenden sich zudem gegen die nicht bewiesene Unterstellung, ihre Vorfahren hätten zum Abtrag der Jahrrente jemals mehr als die halbe Pacht des Morper Hofes erhalten. Die 3. Instanz hatte die Appellation der RKG-Appellanten abgewiesen und das Verfahren an die Kommissare der 1. Instanz zurückverwiesen.
AA 0627 Reichskammergericht, Teil I: A-B
Reichskammergericht, Teil I: A-B >> 2. Buchstabe B
1712-1727 (1598-1726)
Enthaeltvermerke: Kläger: Marie Anne de Bruyn, Witwe von Merle; Johanna Catharina von Strevesdorff, Witwe de Bruyn von Blanckefordt; Johann Peter Trarbach mit seiner Frau Maria Sibylla Trarbach, geb. de Bruyn; 1726: Gabriel Ignatius von Trarbach; Johann Hugo von Trarbach; Anna Clara von Schoeff, geb. von Trarbach; Maria Agnes von Gaertz, geb. von Trarbach; Marie Anne von Trarbach; Marie Anne von Merle, Witwe; Melchior Rutger Kerich namens seiner Frau de Bruyn; Maria Agnes de Bruyn Beklagter: Karl Kaspar von Hompesch zu Bollheim (Kr. Euskirchen), kurpfälz. Geh. Rat, jül. Oberjägermeister, (Bekl.) Prokuratoren (Kl.): Lic. Johan Henrich Flender (sen.) 1712 - Subst.: Lic. Johan Anton Henrich Flender jun. - Lic. Johann Wilhelm Weylach 1726 - Subst.: Dr. Philip Ludwig Meckel Prokuratoren (Bekl.): Lic. Franz Peter Jung 1712 - Subst.: Dr. Johann Meyer Prozeßart: Appellationis, ab Nov. 1715 Restitutionis in integrum Instanzen: 1. Kurkölnischer Offizial mit liquidationskommissarischer Tätigkeit 1692-1702 - 2. Kurkölnischer Offizial 1702-1711 - 3. Kurkölnischer Offizial mit Rat unparteiischer Rechtsgelehrter 1711-1712 - 4. RKG 1712-1727 (1598-1726) Beweismittel: Acta priora (Q 12) mit Rationes decidendi (Bd. 1 Bl. 307-308). Facti species und rechtliche Deductio (Q 67). Bd. 1: Original-Pachtvertrag über den zu Morp gelegenen Heintgens Hof, 1670 (Q 9). RKG-Urteil vom 17. März 1717: Appellanten werden gegen das Urteil vom 2. Okt. 1715 in integrum und in den Stand vor diesem Urteil restituiert, gegen Lic. Flender behält sich das RKG wegen Nicht- Produzierung der Generalvollmacht die Strafe von ½ Mark Silber vor (10). Junker Johann Quadt zu Kollenburg verkauft dem Adrian Bruyn und Ehefrau eine Erbrente von 140 Rtlr. für 2800 Rtlr., mit den Unterpfändern, dem Hof am Stintenberg und dem halben Hof zu Morp, 1608 (61-68). Aussage des Gerhard Steinhaus, 1699, daß seine Eltern auf dem Stintenberg, der von dem Quadt zu Kollenburg herkommt, ca. 50 Jahre als Halbwinner gewohnt und denen de Bruyn jährlich 88 Rtlr. zur Pacht gegeben haben (125). Pachtvertrag zwischen Johann Gottlob de Bruyn und den Eheleuten Johann im Hoffgen und Gutgen von Rolandt betr. den Henscheshof (Heindtgenshof), Gerresheim, 1675 (132). Liquidationsprotokoll über die Jahre 1608- 1706 (220-225). RKG-Schein vom 24. Nov. 1701, die Appellationen von den Offizialatsurteilen vom 13. Okt. 1704, 26. Aug., 17. Sept. und 13. Okt. 1707 betr. (227-229). Auf Ansuchen des Frhr. Wilhelm Degenhard von Hompesch (Vater Karl Kaspars) erfolgter Befehl Metternichs an die beiden Pächter des Stintenberger und Morper Hofes, bei Pön von 5 Goldgulden am 25. Okt. mit ihren Pachtzetteln, Quittungen, Rechnungen zu Düsseldorf zu erscheinen, 1675 (290). Rationes decidendi der 3. Instanz (307). Bd. 2: Pachteinkünfte, 1625-1666 (33-65). Zeugnis des Arztes Dr. med. de Famars, daß er den kurköln. Hofgerichts-Kommissar von Merle vom 30. Aug.-28. Sept. in seiner Krankheit behandelt hat, 1719 (98). Auszug aus den nesselrodischen Heberegistern betr. die in den Ämtern Elberfeld und Miselohe gele-683 genen Güter zur Linden, das Heusgen und Kuell aufm Haen, 1621- 1658 (133-138). Zahlungsverpflichtung des jül.-berg. Kämmerers und Amtmanns zu Mettmann, Rutger Bertram von Schöller, 1643, in Höhe von 1000 Rtlr. (vgl. Bl. 103) (164). Prozeß Dr. de Bruyn ./. Erben Johann Quadts, 1659 (165-210). Schöffenurkunde des Gerichts Mettmann, 1720: Dekrete aus den Gerichtsprotokollen betr. die Güter Stintenberg und Henscheshof, 1659-1664 (213-216). Edikt des Herzogs Wolfgang Wilhelm an das Amt Mettmann, 1637, das Nicht- Bebauen der Felder betr., durch das sich manche dem Schatz und anderen Erbschuldigkeiten zu entziehen suchen (308f.). Edikt des Herzogs Philipp Wilhelm, 1641, betr. die Versuche, Kontributionen und Steuern nicht zu entrichten (310f.). Desgl., 1655 (312f.). Auszüge aus den Kapitelsprotokollen des Stifts Kaiserswerth, 1635-1651 (316- 3 18). Bd. 3: Rechenbuch Adrians de Bruyn von Blanckefordt (Blankkevoert), 1598-1635. Summarische Rechnung der verpfändeten Höfe Stintenberg und Morp im Amt Mettmann, auch des Krouwelerhofs vor der Kollenburg bei Willich, 1608 bis 1630 (46-48). Rechnung des Krouwelerhofs, 1598-1633 (49-51). Bd. 4: Rentbüchlein des Herrn Johann Gottloff de Bruyn, 1633-1674, eingebunden in einem Pergamentblatt einer liturg. Handschrift (Karwoche?) (1-80). Dekret des Landgerichts Erkrath vom 6. Dez. 1662: Konfirmierung der vom Hauptgericht Kreuzberg vollzogenen Immission, Taxation und Subhastation in Sachen de Bruyn ./. die v. Hetzingen (110f.). Beilage T: “Warhaffte und Actenmässige Deduction, worin die bey der Reichs- Cammer zu Wetzlar in Appellatorio jetzo schwebende Sach De Bruyn contra Hompesch anfänglich bestanden, wie dieselbe ein- und ander Seiths prosequirt worden und worauff dieselbe nunmehro beruhe”, Druck von 12 S. Folio (144-149). Verzeichnis dessen, was die Erben de Bruyn seit 1608 an den beiden Höfen für Not- und Verbesserungsbauten ausgegeben haben und was ab 1654 an Geldern nicht eingegangen ist, welches alles der Frhr. v. Hompesch ihnen restituieren muß, näml. insges. 8730 Rtlr., 22 alb. (157-168). Belege zu dem eben gen. Verzeichnis, 1654-1725 (172-209). Ablehnung der von den Erben de Bruyn vorgeschlagenen Kommissare Syndikus Schram und Dr. Ley, Syndikus der Stadt Köln, wegen Befangenheit und erneute Nominierung des jül.-berg. Kammerpräsidenten Grafen von Goltstein und der Doktoren Theick und Steprath zu Kommissaren (218f.). Beschreibung: 4 Bde., 21,5 cm; Bd. 1: 6 cm, 308 Bl., lose; Protokoll, Q 1-12, 2 Beilagen, Q 12 lat.; Bd. 2: 6 cm, 324 Bl., lose; Q 13-79; Bd. 3: 5,5 cm, 255 Bl., geb.; Q 80, Original-Rechenbuch Adrians de Bruyn, nur einige Seiten beschrieben; Bd. 4: 4 cm, 222 Bl., lose; Q 81-109, 1 Beilage; Q 87, 88, 90 lat.
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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