Johann Quadt zu Kollenburg hatte 1608 den Großeltern der Appellanten für 2800 Rtlr. eine Jahrrente von 140 Rtlr. verkauft. Nachdem die aus der Pacht entrichtete Jahrrente kriegsbedingt seit 1634 nicht mehr bezahlt und ein Rückstand von 5719 Rtlr. angewachsen war, hatte der Vater der Appellanten 1659 die als Sicherheit gesetzten freiadligen Höfe Stintenberg (im Gericht Mettmann) und Morp (im Gericht Erkrath) nach Liquidation durch das Gericht Kreuzberg (als Obergericht der beiden betroffenen Gerichte) für den Taxationswert von 4696 Rtlr. übertragen erhalten und seine Witwe schließlich die Restschuld von 1023 Rtlr. eingeklagt. Während die Appellanten die Liquidation von 1659 für gerichtlich anerkannt und abgeschlossen halten, hatte der Appellat die Zeit davor in die Liquidation einbeziehen wollen. Die Liquidationskommissare hatten diesem Anspruch durch verschiedene Beweisauflagen entsprochen. Insbesondere wenden sich die Appellanten dagegen, daß, obwohl die Kriegsschäden allgemein bekannt und im Exekutionsrezeß zum Münsterschen Friedensschluß ausdrücklich erwähnt und bei der Liquidation 1659 von den Rechtsvorgängern des Appellaten, die sie noch aus eigener Anschauung erlebt hätten, anerkannt worden seien, ihnen ein individueller Beweis über Kriegsschäden an den beiden Höfen, der Nachweis, daß sie daraus keine höheren als die angegebenen Einnahmen hätten erhalten können, sowie die Herausgabe der Pachtverträge auferlegt wurden, obwohl die Plausibilität und Einzelbelege dafür sprächen, daß die Verpachtung von Quadt vorgenommen worden sei. Sie wenden sich zudem gegen die nicht bewiesene Unterstellung, ihre Vorfahren hätten zum Abtrag der Jahrrente jemals mehr als die halbe Pacht des Morper Hofes erhalten. Die 3. Instanz hatte die Appellation der RKG-Appellanten abgewiesen und das Verfahren an die Kommissare der 1. Instanz zurückverwiesen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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