Dekan und Kapitel der Kirche St. Cassius in Bonn setzen Degenhart Haes (Hasen, Haiss) zu ihrem Vogt und Amtmann ihres Dorfs Meckenheim (-hem) in den nächsten 3 Jahren von heute an ein. Nach besten Kräften soll er ihnen treu und hold sein, zu ihrem Besten wirken und sie vor Arg bewahren, das Dorf und Gericht dort im Recht wahren und schirmen, soweit es ihm von Amts wegen obliegt, jedermann Recht und Schöffenurteil widerfahren lassen und niemandes Recht verkürzen; Gunst, Gaben, Zu- oder Abneigung dürfen ihn dabei nicht leiten. Bedeutende Sachen soll er dem Kapitel vortragen und dann nach dessen Rat und Bescheid handeln. Er soll sich mit dem althergebrachten Vogtrecht bescheiden und Dekan und Kapitel sowie die Untersassen zu Meckenheim nicht darüber hinaus beschweren. Dekan und Kapitel können ihn auch vor Ablauf der 3 Jahre mit vierwöchiger Kündigungsfrist absetzen, wie es ihnen gutdünkt. Degenhart hat diese Punkte beschworen. - Siegelankündigung. ... 1482 upp maendagh na der hylliger driikonynghe dagh genant epiphania domini.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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