Bischof Marquard Rudolph von Konstanz, Domdekan und Domkapitel von Konstanz sowie Abt Ulrich von Zwiefalten und Prior und Konvent von Zwiefalten schließen hinsichtlich des Pfarrbenefiziums Großengstingen eine Übereinkunft: 1) Das Pfarrbenefizium Großengstingen wird durch Zwiefalten versehen. 2) Zur Seelsorge für Großengstingen, Zell, Dürrenwaldstetten zugelassene Ordensgeistliche bedürfen keiner neuerlichen Prüfung. 3) Entfernung und Einsetzung eines Säkularpriesters erfolgt auf bischöfliche Weisung. 4) Die Rechte des Bischofs daselbst bleiben gewahrt. 5) Kapitularien und Ablieferung der Prästationen sind einzuhalten. 6, 7) Geistliche Jurisdiktion und Ablösung der ersten Früchte stehen weitgehend dem Kloster zu. 8) Als Ausgleich für Großengstingen werden Patronatsrechte der Benefizien Zwiefaltendorf und Bingen abgetreten. 9) Die portio canonica für Zwiefaltendorf und Bingen bleibt gleich.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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