Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Befugnisse und Pflichten der Polizeibehörden
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Rep. 2A Regierung Potsdam - Akten >> Rep. 2A Regierung Potsdam - Abteilung I Präsidialabteilung - Polizei- und politische Angelegenheiten >> Sicherheitspolizei >> Kriminal- und Straf-Sachen >> Allgemeines
1924-1927
Enthält u. a.: Befugnisse und Pflichten der Polizei in Strafsachen. - Gedrucktes "Merkblatt zur Entwaffnungsnote und zum Kontrollbericht", Berlin, Juni 1925. - Flugblatt des "Sudetendeutschen Heimatbundes E.V.", Berlin 1927.- Druckschriften: Conradi: "Zusammenwirken der Polizeivollzugsbeamten untereinander und mit den Beamten anderer Behörden", " Bücher für Recht, Verwaltung und Wirtschaft", Bd. 18, Berlin 1924. - "Die Polizei", Zeitschrift für das gesamte Polizei- und Kriminalwesen mit Einschluss der Landjägerei, 21. Jg., Nr. 8, Berlin 20. Juli 1924 und 22. Jg., Nr. 8, Berlin 20. Juli 1925.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.