Querulationis Auseinandersetzung um Steuerzahlung
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(1) 2809
Wismar R 122 (W R 4 n. 122)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 18. 1. Kläger R
(1752) 29.04.1752-10.02.1755
Kläger: (2) Dr. Johann Friedrich Rüdemann, Advokat am Tribunal, seit 24.01.1753 gemeinsam mit Johann Friedrich von Palthen als Fiskal des Tribunals namens aller Prokuratoren und Advokaten am Tribunal (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar
Anwälte, Prokuratoren: Bekl.: Johann Ehrenfried Dahlmann (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P)
Fallbeschreibung: Mit einem Attest des Tribunals, daß Kl. direkt unter der Jurisdiktion desselben steht, hat sich dieser an den Rat gewandt und um Akzisefreiheit gebeten. Dieses ist ihm jedoch abgeschlagen worden, da der Rat die Advokaten in der Steuerzahlung als normale Bürger betrachtet. Kl. appelliert an das Tribunal und argumentiert, die Jurisdiktion über die Advokaten sei bereits 1711 dem Tribunal zugeordnet worden und die Akzisefreiheit hänge damit zusammen. Das Tribunal fordert den Rat am 05.05.1752 zur Akteneinsendung auf. Am 10.04.1753 beschwert sich Kl. darüber, vom Rat immer noch mit Akzise belegt zu werden. Am 05.05. räumt Tribunal dem Rat weitere 6 Wochen zur Antwort ein. Am 29.10.1753 werden die Akten des Ratsgerichts eröffnet, am 08.07.1754 urteilt das Tribunal, daß die in Wismar lebenden Advokaten des Tribunals nach Vorbild des Reichskammergerichts in Wetzlar von allen bürgerlichen Lasten, also auch der Akzise, befreit sein sollen. Am 17.08. kündigt der Rat dagegen das remedium revisionis an, argumentiert am 15.10. dagegen, über Jurisdiktion und Steuerfreiheit gemeinschaftlich zu entscheiden und bestreitet, daß die Advokaten zum eigentlichen Tribunalspersonal gehören. Am 10.09. weist das Tribunal Bekl. an, 200 fl. Kaution für dieses Rechtsmittel bei der Tribunalskanzlei einzuzahlen und genehmigt die erbetene Fristverlängerung. Am 15.10. bringen Bekl. die nötigen Belege für erfolgte Zahlung bei, am 29.10. fordert das Tribunal Bekl. zur Abstattung des Revisionseides am 15.11. auf. Am 14.11. bitten Bekl. um Fristverlängerung und neuen Termin, den das Tribunal am 15.11. auf den 26.11. festsetzt. Am 28.12. bittet KL. darum, Fiskal anzuweisen, von Amts wegen für die anderen Anwälte tätig zu werden., das Tribunal weist den Fiskal am 21.12.1754 entsprechend an. Am 24.01.1755 bringen Kl. ihre Gegenvorstellung ein, woraufhin das Tribunal am 31.01.1755 das Ende der Beweisaufnahme anordnet. Ein Urteil ist nicht überliefert.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1752 2. Tribunal 1752-1754 3. Tribunal 1754-1755
Prozessbeilagen: (7) von Tribunalspedell C.G. Wulf ausgestellte Übergabequittungen von Tribunalsmandaten an Ratsdiener Beckmann bzw. Bürgermeister Schlaff vom 22.03. und 10.05.1752; Ratsgerichtsurteil vom 19.04.1752; von Notar Jochim Christoph Lehmann aufgenommene Appellation vom 26.04.1752; Rationes decidendi des Ratsgerichts vom 16.06.1752; Prozeßvollmacht der Bekl. für Dr. Ungnade vom 01.11.1753
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar
Anwälte, Prokuratoren: Bekl.: Johann Ehrenfried Dahlmann (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P)
Fallbeschreibung: Mit einem Attest des Tribunals, daß Kl. direkt unter der Jurisdiktion desselben steht, hat sich dieser an den Rat gewandt und um Akzisefreiheit gebeten. Dieses ist ihm jedoch abgeschlagen worden, da der Rat die Advokaten in der Steuerzahlung als normale Bürger betrachtet. Kl. appelliert an das Tribunal und argumentiert, die Jurisdiktion über die Advokaten sei bereits 1711 dem Tribunal zugeordnet worden und die Akzisefreiheit hänge damit zusammen. Das Tribunal fordert den Rat am 05.05.1752 zur Akteneinsendung auf. Am 10.04.1753 beschwert sich Kl. darüber, vom Rat immer noch mit Akzise belegt zu werden. Am 05.05. räumt Tribunal dem Rat weitere 6 Wochen zur Antwort ein. Am 29.10.1753 werden die Akten des Ratsgerichts eröffnet, am 08.07.1754 urteilt das Tribunal, daß die in Wismar lebenden Advokaten des Tribunals nach Vorbild des Reichskammergerichts in Wetzlar von allen bürgerlichen Lasten, also auch der Akzise, befreit sein sollen. Am 17.08. kündigt der Rat dagegen das remedium revisionis an, argumentiert am 15.10. dagegen, über Jurisdiktion und Steuerfreiheit gemeinschaftlich zu entscheiden und bestreitet, daß die Advokaten zum eigentlichen Tribunalspersonal gehören. Am 10.09. weist das Tribunal Bekl. an, 200 fl. Kaution für dieses Rechtsmittel bei der Tribunalskanzlei einzuzahlen und genehmigt die erbetene Fristverlängerung. Am 15.10. bringen Bekl. die nötigen Belege für erfolgte Zahlung bei, am 29.10. fordert das Tribunal Bekl. zur Abstattung des Revisionseides am 15.11. auf. Am 14.11. bitten Bekl. um Fristverlängerung und neuen Termin, den das Tribunal am 15.11. auf den 26.11. festsetzt. Am 28.12. bittet KL. darum, Fiskal anzuweisen, von Amts wegen für die anderen Anwälte tätig zu werden., das Tribunal weist den Fiskal am 21.12.1754 entsprechend an. Am 24.01.1755 bringen Kl. ihre Gegenvorstellung ein, woraufhin das Tribunal am 31.01.1755 das Ende der Beweisaufnahme anordnet. Ein Urteil ist nicht überliefert.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1752 2. Tribunal 1752-1754 3. Tribunal 1754-1755
Prozessbeilagen: (7) von Tribunalspedell C.G. Wulf ausgestellte Übergabequittungen von Tribunalsmandaten an Ratsdiener Beckmann bzw. Bürgermeister Schlaff vom 22.03. und 10.05.1752; Ratsgerichtsurteil vom 19.04.1752; von Notar Jochim Christoph Lehmann aufgenommene Appellation vom 26.04.1752; Rationes decidendi des Ratsgerichts vom 16.06.1752; Prozeßvollmacht der Bekl. für Dr. Ungnade vom 01.11.1753
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:28 MEZ