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Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er den Grafen Bernhard von Eberstein d. Ä. und Bernhard von Eberstein d. J. Schloss und Stadt Beinheim mit dem Dorf Leutenheim (Leut-) und genannten Zugehörungen und allen Rechten, insbesondere mit den geistlichen Lehen, um 8.145 Gulden wiederlöslich verkauft hat, so wie es von Markgraf Karl I. von Baden (+) an die Pfalz gekommen war. Geistliche Lehen sollen die Inhaber "erbern tuglichen personen" verleihen. Kurfürst Philipp quittiert den Grafen über die Kaufsumme und setzt sie in die Güter ein. Die Käufer sollen die Einwohner und Untertanen bei ihren hergekommenen Rechten belassen und nicht höher beschweren. Mit Rat und Urkunde der pfalzgräflichen Amtleute mögen sie für notwendige Arbeiten 300 Gulden am Schloss Beinheim verbauen, die ihnen bei Wiederkauf erstattet werden. Neue Bauten sollen nur mit Rat und Bewilligung der Amtleute und Werkmeister geschehen, die der Pfalzgraf binnen Monatsfrist nach einem Ersuchen schicken will; schickt der Fürst keine Werkmeister binnen drei Monaten, dürfen die Käufer nach eigenem Ermessen bauen und die Baukosten nach redlicher Kundschaft auf die Hauptsumme aufschlagen. Werden die Güter und Leute mit Brand oder Raub geschädigt, sollen die Schäden nicht an der Hauptsumme abgezogen werden. Kurfürst Philipp will die Käufer in dem Besitz gegen jedermann schirmen und rechtlich handhaben, wo ihnen der Rechtsgang vor ihm und und seinen Räten oder vor einem zuständigen Gericht genügt. Werden die Güter eingenommen, will der Pfalzgraf bei der Wiedergewinnung helfen und die Käufer schadlos halten. Tut er dergleichen nicht binnen eines Vierteljahres, sollen die Käufer 8.145 Gulden sowie Schadenserstattung und Baugeld nach einfacher Kundschaft (darumb iren slechten eynfeltigen worten zu glauben) nach Straßburg, Hagenau, Offenburg oder Speyer gereicht bekommen. Lösen Markgraf Christoph I. von Baden oder seine Erben Beinheim von der Pfalz, will der Pfalzgraf den Grafen von Eberstein die Summe von dem Lösungsgeld erstatten. Kurfürst Philipp behält sich und seinen Erben den Rückkauf von den Grafen zu diesen Bedingungen unter halbjähriger Ankündigung nach Beinheim oder an deren Hof vor. Kurfürst Philipp hat den Einwohnern und Untertanen die Huldigung an die Käufer befohlen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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