König Maximilian I. konfirmiert angesichts der vielfältigen Plackereien und Unruhe im Reich, insbesondere auch wegen der gegen etliche Städte gerichteten Feindseligkeiten der Reichsstadt Schwäbisch Hall deren Recht auf territoriale Festungswerke ¿ die Landheg samt Gräben, Wällen, Hecken und Türmen - im gegenwärtigen Umfang und gestattet darüber hinaus, wann immer es die Situation erfordert, unter ausführlich dargelegten Bedingungen deren weiteren Ausbau. Für damit verbundene Beeinträchtigung der Rechte und Nutzungsmöglichkeiten auswärtiger Grundeigentümer muss die Stadt Entschädigung leisten, deren Höhe im Streitfall von den Äbten zu Murrhardt und Schöntal bestimmt werden soll. Darüber hinaus wird bestimmt, dass künftige auswärtige Erwerber von innerhalb der Landheg gelegenen Gütern für diese keinen separaten Zugang beanspruchen dürfen, sondern auf die bewachten, mit Schlagbäumen gesicherten ¿gemain strassen¿ verwiesen werden sollen. Die innerhalb der Landheg auf fremden oder eigenen Gütern gesessenen Einwohner, mit oder ohne Haller Bürgerrecht, sollen ausnahmslos der städtischen Obrigkeit, Besteuerung und Gerichtsbarkeit unterworfen und zu bestimmten Instandhaltungsleistungen (Dienste, Kontributionen) verpflichtet sein. Verstöße gegen vorstehendes Privileg darf die Stadt im Namen des Königs strafen. An alle Kurfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren, Städte, Obrigkeiten, Amtleute etc. im gesamten Reich ergeht abschließend die Aufforderung, die hiermit der Stadt Schwäbisch Hall konfirmierten Freiheiten und Rechte zu achten und keinesfalls anzutasten, bei Vermeidung einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes (Originalurkunde = U 1907).