A: Balthasar von Seckendorf zu Königstein, Nolt genannt, Ritter, Landrichter und Pfleger zu Auerbach. S: A. E: beide Prozessparteien. Betreff: Urteilsbrief (gleichzeitig Apostelbrief für den Beklagten Konz Urban zu dessen angekündigter Appellation an das Hofgericht Pfalzgraf Ottos II. von Pfalz-Neumarkt gegen das vorliegende Urteil) in den Irrungen zwischen Kloster Michelfeld und Konz Urban, Müller zu Weidlwang (Lkr. Eschenbach), wegen Wasserbaus im Wasser der Pegnitz. Vorgeschichte: Auf dem Landgericht vom 6. November 1493 klagte Herr Friedrich Trautenberger als bevollmächtigter Anwalt des damaligen Abtes Wernher des Klosters Michelfeld gegen Konz Urban, dass er ober- und unterhalb seiner Mühle anders als die früheren Besitzer nach seinem Gefallen Pfähle in das Wasser der Pegnitz eingeschlagen habe, wodurch eine Schwellung und Aufdämmung des Wassers geschehe, und dass er mit Hölzern eine "Erhöhung und Schüttung" des Wassers gemacht und dabei den "Spund verschlagen" habe, so dass das Wasser seinen "Fall" in die Alltach nicht mehr habe. Auch werde durch diese Erhöhung und Verschüttung die daran gelegene Wiesmahd gewässert, was gegen des Klosters Stift- und Landgerichtsbriefe sei. Auch halte Urban seine Sägemühle "an allen Enden offen", so dass an beiden Seiten die Sägespäne in das Wasser fallen, was dem Kloster zu merklichem Schaden an seiner Fischerei gereiche. Wegen dieser Irrungen sei nach einer erfolgten Beschau ein besiegelter Spruch des damaligen Landrichters und Pflegers Dietz Marschalk ergangen (= Urkunde Nr. 301 vom 16. Oktober 1490), wie es von Konz Urban gehalten werden soll. Auch habe Urban auf des Klosters Grund und Boden einen Stadel auf Pfählen in und über das Wasser gesetzt, wodurch dem Kloster Schaden an seiner Fischerei erfolgen könnte. Deshalb die Klage Friedrich Trautenbergers, Urban durch gerichtlichen Spruch dahin zu weisen, von seinen Neuerungen abzustehen und dem Kloster die dadurch erlittenen Kosten und Schäden zu ersetzen. Gegenrede des Urban: Er habe "seine Notdurft" (d. h. seine zu seiner Verteidigung benötigten Unterlagen) nicht bei sich, weshalb er um Aufschub bat, der ihm bis 10. Dezember 1494 bewilligt wurde. An diesem Tag kam der Kläger wiederum vor Gericht und erneuerte seine Klage, worauf Urban entgegnete, dass die Mühle, auf der er sitze, in die Vogtei gehöre und "seinem gnädigen Herrn" (Pfalzgraf Otto II. von Pfalz-Neumarkt?) mit Mannschaft, Steuer, Reis und Fron unterworfen sei. Er sei auch ein alter, schlecht hörender, kranker Mann, der des Rechts nicht kundig sei, weshalb er beantragt habe, dass ihm der feste Hans Lanttinger als Beistand "erlaubt" werde. Dieses sei ihm abgeschlagen worden, weil der Landschreiber (= Lanttinger) das Landgericht zu besetzen verordnet worden und nicht schuldig sei, jemandes Beistand zu sein. Zur Sache habe Urban ausgeführt, dass er damals Arman (armer Mann) des Abtes von Michelfeld gewesen und auf dessen Mühle zu Michelfeld gesessen sei und daneben die Mühle zu Weidlwang kaufsweise an sich gebracht habe. Diese Mühle habe er an Behausung, Stallungen, Stadel, Sägmühle, "Bettwerk", Wasserlauf und allem anderen ganz "unwesentlich" erfunden, weshalb es die Notdurft der Mühle erfordert habe, sie wiederum "in Ordnung zu bringen". Dann ausführliche Schilderung der durch den Unfleiß des Verkäufers verursachten baulichen Schäden der Mühle und anschließender Antrag Urbans, eine "Landskundschaft" der im Land (Pfalzgraf Ottos II. von Pfalz-Neumarkt) verordenten geschworenen "Wasserschauer" einzuholen und zu verhören. Dagegen habe der würdige Herr Georg Renner als bevollmächtigter Anwalt des erwählten und bestätigten neuen Abtes Friedrich die Verhörung der Stift-, Landgerichts- und Spruchbriefe des Klosters beantragt, worauf die Gründungsurkunde Bischof Ottos I. von Bamberg von 1119 und der Spruchbrief des Auerbacher Landrichters Dietz Marschalk vom 16. Oktober 1490 (= Urkunde Nr. 301) verlesen wurden. Die Einholung einer "Landskundschaft" durch die geschworenen Wasserschauer habe Renner für überflüssig gehalten, vielmehr habe er beantragt zu Recht zu erkennen, dass die verhörten Briefe billig in Kraft bleiben sollen. Zwischenurteil des Landgerichts: Der Landrichter soll einen Tag zu einer Augenscheinnahme (Beschau) benennen, drei Ehrbare (= Urteiler) des Landgerichts sowie die beiden Parteien dazu laden und was die drei Ehrbaren bei der Beschau erkennen, sollen sie im Landgericht eröffnen. Dann solle wieder geschehen, was Recht sei. Dann Festsetzung der Beschau auf den 11. Mai 1495, Benennung von Hans Gireß, Ulrich Jeringer (Göringer) und Erhard Pissel zu Ehrbaren des Landgerichts und nochmaliges Vorbringen des Anwalts des Klosters, dass Urban unbillig eine Fursetzung tue, durch die die Alltach anders als nach altem Herkommen "verflötzt" und der Fischerei in der Pegnitz Schaden zugefügt werde, der Stadel auf des Klosters Grund und Boden ohne Wissen und Willen des Abtes errichtet worden sei und die Sägespäne in der Alltach und in der Pegnitz dem Kloster Schaden zufügten. Zuletzt Antwort des Urban, dass er die Eröffnung der Beschau durch die Ehrbaren im Landgericht abwarten möchte und dann seine "Notdurft" weiter vorbringen werde. Auf dem Landgericht von heute (27. Juli 1496) Eröffnung des Ergebnisses der Beschau durch die Ehrbaren: 1) In der Alltach oberhalb des Bretts, in das ein Loch geschnitten sei, durch das sie ihren Wasserfluss habe, sei ein Solbrett auf den Grund in das Wasser gelegt, durch das der Wasserfluss verhindert und die Alltach "verflötzt" und "versleumt" (verschleimt) werden mag. Auch seien dort Pfähle eingeschlagen, durch die der Bach "abgeschlagen" werden kann. 2) Im Mühlgraben habe man drei eingeschlagene Pfähle gefunden. 3) Auf den Wiesmahden neben dem Mühlgraben habe man Gräblein gefunden, in das Wasser fließe und aus denen eine Wässerung geschehen mag. 4) Der Spund und der "übergezogene" Baum seien mit Reisig, Holz und Erdreich verschüttet gewesen, weshalb sie hier zur Zeit keine Besichtigung hätten vornehmen können. 5) Unterhalb der Mühle und unterhalb der Sägemühle hätten sie Sägespäne liegen gesehen, wodurch die Fische und etwas auch der Bach "verflötzt" würden. 6) Der Stadel sei auf eingeschlagenen Pfählen in und über das Wasser gebaut, doch sei ihnen (den Ehrbaren) verborgen, ob Urban das Recht dazu gehabt habe und ob er ihn "gefährlich" zum Fischen gebrauche. Nach weiteren Reden und Gegenreden, auch der Wiederholung der Forderung Urbans nach einer "Landskundschaft" durch "geschworene Wasserschauer" Urteil: Urban soll das Solbrett und die Pfähle aus dem Wasser tun, nicht aus dem Wasser wässern noch dies anderen gestatten und dafür sorgen, dass keine Sägespäne in das Wasser fallen, wie es auch der verlesene Spruchbrief des Landrichters Dietz Marschalk beinhaltet. Wegen des Stadels sollen die Urteiler am nächsten Landgericht unterrichtet werden, ob er vor oder nach dem Spruch des Landrichters errichtet wurde. Wegen der neuen Schüttung sollen die Ehrbaren eine neue Besichtigung halten und das Ergebnis vor das Landgericht bringen. Dann soll wieder geschehen, was Recht ist. Urban fühlt sich durch dieses Urteil beschwert und appelliert "öffentlich mit lebendiger Stimme" an die Räte und das Hofgericht Pfalzgraf Ottos II. von Pfalz-Neumarkt.