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Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet, dass er auf
Bitten der Meister des Zeugmacherhandwerks im Amt Fischberg dem Handwerk
eine Zunftordnung gegeben hat.
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Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet, dass er auf
Bitten der Meister des Zeugmacherhandwerks im Amt Fischberg dem Handwerk
eine Zunftordnung gegeben hat.
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1711-1720
1713 Juni 30 / 1717 August 21
Ausfertigung, gebundenes Papierlibell, mit grün-weißer Kordel angehängtes Siegel in Holzkapsel (fehlt), aufgedrücktes Lacksiegel (ausgerissen)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen Fulda den 30ten Junii 1713; So geschehen Fulda den 21ten Augusti anno 1717
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet, dass er auf Bitten der Meister des Zeugmacherhandwerks im Amt Fischberg dem Handwerk eine Zunftordnung gegeben hat. Eine frühere Ordnung ist den Zeugmachern im Amt Fischberg schon zuvor durch die dortigen Pfandinhaber bestätigt worden. Nach der Auslösung (reluition) des Amts durch das Kloster Fulda hat der Abt ihnen nun diese Ordnung bestätigt und um neue Artikel ergänzt. 1. Es wird festgelegt, dass kein unehelich Geborener Angehöriger der Zunft werden darf. Jeder, der das Zeugmacherhandwerk einschließlich des Färberhandwerks erlernen will, muss den Obermeistern der Zunft seine eheliche Geburt schriftlich oder wenigstens durch vereidigte Zeugen nachweisen. 2. Hat ein Lehrling diesen Nachweis geführt, soll er zunächst 14 Tage auf Probe arbeiten; ist er geeignet, wird er durch seinen Lehrmeister den Obermeistern vorgestellt, als Lehrling eingetragen und angenommen. Dafür hat der Lehrling der Zunft und den Obermeistern je einen halben Gulden zu entrichten; den Obermeistern kann er statt dessen auch Speise und Trank zahlen. Ein Lehrmeister, der es versäumt, seinen Lehrling nach 14 Tagen vorzustellen, zahlt einen Gulden Strafe; davon geht ein halber Gulden an die Obrigkeit und jeweils ein Viertel Gulden an die Obermeister und die Zunft. 3. Die Ausbildungszeit für einen Lehrling beträgt drei Jahre. Der Lehrling hat seinem Meister zwölf Gulden Lehrgeld zu bezahlen; eine Hälfte des Lehrgelds zahlt er bei seiner Annahme, die andere, wenn er ausgelernt hat. Ein Meister, der weniger Lehrgeld nimmt, wird mit einer Strafe von vier Gulden belegt, von der zwei Gulden an die Obrigkeit und je ein Gulden an die Obermeister und an die Zunft zu zahlen sind. Der Meister ist verpflichtet, den Lehrling sachgerecht zu unterweisen. Wenn die Eltern des Lehrlings das Lehrgeld nicht zur Gänze aufbringen können oder eng mit dem Meister befreundet sein sollten, verlängert sich die Lehrzeit um ein Jahr. Wenn ein Lehrling, außer aus triftigen Gründen, davonläuft und sich trotz Aufforderung nicht binnen 14 Tagen wieder meldet, muss er seinem Meister das Lehrgeld in vollem Umfang bezahlen. Er bleibt während dieser Zeit von der Zunft ausgeschlossen und kein Meister darf ihn aufnehmen; er muss dann bei seinem Meister wieder von neuem anfangen zu lernen. Sollte hingegen der Meister am Weglaufen des Lehrlings schuld sein, wird der Meister mit zehn Schillingen Strafe belegt und darf keinen neuen Lehrjungen mehr aufnehmen. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Lehrzeit beinahe vorüber ist; dann hat der Lehrling die Möglichkeit, bei einem anderen Meister auszulernen. Streitfälle, die nicht durch die Zunft selbst entschieden werden können, sollen durch die Obrigkeit geregelt werden. Für einen Lehrling, der die Hälfte seiner Lehrzeit absolviert hat und dann stirbt, muss lediglich die Hälfte des Lehrgelds entrichtet werden; der Meister hat dann das Recht, einen neuen Lehrling einzustellen. Stirbt ein Meister während der Lehrzeit eines Lehrlings, soll die Witwe des Meisters, sofern sie in der Zunft bleibt, den Lehrling durch einen ausgelernten Gesellen unterweisen lassen oder ihm einen neuen Meister verschaffen. 4. Wenn ein Lehrling seine Lehre beendet hat, soll ihn sein Meister bei der Zunft als ausgelernt melden; der Lehrling hat darauf hin der Zunft einen halben Gulden und den Obermeistern ebenfalls einen halben Gulden oder Speise und Trank zu bezahlen. Die Obermeister haben dem Lehrling ein Schreiben über sein ehrbares Verhalten, und gegen die Entrichtung der üblichen Schreibgebühr, einen Lehrbrief auszustellen. 5. Ein Meister, bei dem ein Lehrling gerade ausgelernt hat, darf innerhalb eines Jahres keinen Lehrling annehmen, um andere Meister nicht zu übervorteilen und um die Qualität des Handwerks zu sichern. Bei Zuwiderhandlung muss der Meister sechs Gulden Strafe bezahlen, wobei drei Gulden an die Obrigkeit und drei Gulden an die Obermeister gehen. Er darf dann die nächsten zwei Jahre keinen Lehrling mehr annehmen. 6. Wenn jemand aus dem benachbarten Amt oder ein Fremder das Handwerk erlernt hat und im Amt Fischberg als Meister in die Zunft aufgenommen werden will, muss zuvor drei Jahre, wenigstens aber ein Jahr lang auf Wanderschaft gegangen sein und dann die übrigen zwei Jahre als Geselle bei einem Meister im Amt Fischberg gearbeitet haben. Wenn jemand aufgrund körperlicher Schwäche nicht auf Wanderschaft gehen kann, muss er vor Eintritt in die Zunft der Obrigkeit fünf fränkische Gulden bezahlen. 7. Wenn ein auswärtiger Geselle nach der Ableistung der drei Wanderjahre seinen nachbarschaftlichen Eid gegenüber der Obrigkeit ablegt hat, anschließend das Nachbarrecht erlangt hat und einen eigenen Haushalt nachweisen kann, kann als Meister in die Zunft aufgenommen werden. Hat er innerhalb des Amts gelernt, muss er für die Aufnahme vier Gulden bezahlen, hat er dort nicht gelernt, muss er sechs Gulden bezahlen; acht Gulden bezahlen Gesellen, die zwar im Amt gelernt haben, jedoch Ortsfremde sind. Ein Anwärter auf die Meisterschaft muss von einem zünftigen Meister angenommen und bei der Zunft eingeschrieben werden. Die genannten Gebühren gehen je zur Hälfte an die Obrigkeit und an die Zunft. 8. Ein fremder oder ausländischer Zunftangehöriger, der drei Jahre lang gewandert ist und dies nachweisen kann und der anschließend mindestens ein Jahr lang im Amt gearbeitet hat und nun Meister werden will, muss schriftlich seine eheliche Geburt und sein Wohlverhalten nachweisen; ebenso muss er das Nachbarrecht besitzen. Er muss für die Erlangung des Meisterrechts zwölf Gulden bezahlen, die je zur Hälfte an die Obrigkeit und an die Zunft gehen. Einem neuen Meister ist es untersagt, innerhalb der ersten zwei Jahre einen Lehrling anzunehmen. 9. Ein Geselle, der auf Wanderschaft war, und nun eine Meisterwitwe oder -tochter zur Frau nimmt und sich im Amt niederlässt und Meister werden will, muss nicht mehr als einen Gulden an die Zunft geben. 10. Wenn ein Meister einen oder mehrere Söhne in seinem Handwerk unterweisen will, muss er sie bei den Obermeistern der Zunft eintragen lassen und ihnen einen halben Gulden geben. Nach der Absolvierung der drei Lehrjahre sollen Meistersöhne dann als Meister in die Zunft aufgenommen werden. 11. Wenn Meistersöhne, Personen aus der Nachbarschaft und Landesfremde zusammen um die Erlangung eines Meisterplatzes konkurrieren, sollen Meistersöhne den anderen vorgezogen werden. 12. Jeder, der Meister werden will, soll als Meisterstück ein Stück Fünfkamm herstellen. Er soll den Stoff aus Roh- und Halbleinen so weben (stricken), dass die beiden Gewebe gleichmäßig aufeinander treffen. Wenn der Stoff in Form gezogen, geschnürt und aufgehängt worden ist, soll er von den Obermeistern begutachtet werden; wird er von diesen für gut befunden, soll er das Stoffstück wieder auftrennen, die Obermeister erneut zu sich holen und ihnen das Gewebe zeigen. Wird das Meisterstück dann endgültig für fehlerfrei befunden, soll er den Obermeistern für ihre Mühen einen Gulden oder nach Bedarf Speise und Trank geben. 13. Um Streit unter den Zunftmitgliedern zu vermeiden, darf kein Meister dem anderen seine Gesellen oder sein Gesinde durch das Versprechen von Geschenken oder durch Verunglimpfung abspenstig machen. Ebenso ist es einem Gesellen, außer aus triftigen Gründen, nicht erlaubt, seinen Meister zu verlassen, außer er hat dies seinem Meister zuvor angekündigt und von ihm einen Urlaubszettel erbeten. Bevor er jedoch seinen Abschied (urlaubszettel) einreicht und Abschied von seinem Meister nimmt, muss der Geselle noch sein letztes Werkstück zu Ende arbeiten. Entfernt sich ein Geselle unrechtmäßig, muss ihm der Meister keinen Lohn zahlen; der Geselle ist dann verpflichtet, ein Vierteljahr zu wandern und kein Meister darf ihn während dieser Zeit beschäftigen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Regelung sind zwei Gulden Strafe zu entrichten, wovon die eine Hälfte an die Obrigkeit, die andere Hälfte an die Obermeister der Zunft zu bezahlen ist. 14. Meister, die das Zeugmacherhandwerk zünftig erlernt haben, dürfen die nachfolgend genannten Waren weben und färben sowie Lehrlinge ausbilden: Verschiedene Sorten Barchent, Baumwollgewebe aus drei- und fünfkämmigen Geweben (harres), englischer Satin (engelsath), Gänseaugen, Fischgratgewebe, Macheyergewebe, grobgrünes Webleinen (webslan), gezwirnte Arbeiten, allerlei Umhänge, Teppiche, gezogene Waren, Satin- und Raschgewebe (tuchrasch) und sonstige gewalkte Ware mit beliebigen Mustern (aufnahm). Die Meister dürfen für ihre Arbeit Waschkämme [?] benutzen sowie alle Leinen- und Wollgewebe verwenden und verarbeiten. 15. Die Meister im Amt Fischberg sollen auf nicht mehr als drei Webstühlen zugleich arbeiten. Ebenso ist es ihnen untersagt, Fremden Webstühle zu überlassen. Bei Zuwiderhandlungen müssen anderthalb Gulden Strafe bezahlt werden, die eine Hälfte an die Obrigkeit, die andere Hälfte an die Obermeister der Zunft. 16. Alle Wollwaren sollen auf den Webstühlen vier Viertel breit ausgestellt werden; bei gezwirnten und gewalkten Waren soll jeder Meister darauf achten, dass sie in der entsprechenden Breite bleiben. Für Dreikammstoffe sollen in den Webstühlen mindestens zwölfeinhalb Gänge im Blatt gestellt werden, bei Fünfkammstoffen jedoch 15 Gänge. Jeder Gang soll aus 20 Rohren bestehen, jedes Rohr wiederum drei Fäden enthalten. Diejenigen, die Rohr und Faden jedoch falsch einstellen, müssen pro falsch eingestelltem Rohr neun Pfennige Strafe an die Zunft bezahlen. Handelt es sich lediglich um ein Rohr zuviel oder zuwenig, wird von einer Strafe abgesehen. 17. Die Erzeugnisse der Meister, die nach den genannten Maßen zu fertigen sind, sollen jedes Vierteljahr oder nach Bedarf durch die Obermeister begutachtet, gezählt und vermessen werden. Für jedes zu vermessende Warenstück sind den Obermeistern drei Pfennige zu geben. 18. Für jedes produzierte Erzeugnis muss ein Meister drei alte Pfennige Siegelgeld bezahlen. Das Siegelgeld geht jeweils zu einem Drittel an die Obrigkeit, die Obermeister und die Zunft. Das Siegelblei müssen die Meister selbst beschaffen. Wann immer nötig, müssen die Obermeister die Waren der Meister mit dem Zunftsiegel besiegeln. Diejenigen, die falsche Siegel gebrauchen, sollen nicht als ehrliche Handwerksmeister angesehen werden; sie dürfen keine Lehrlinge annehmen und ihnen wird die Ausübung des Handwerks verboten. Zudem werden sie zur Bestrafung an die Obrigkeit überstellt. 19. Was den Kauf von Garn betrifft, dürfen Fremde weder zeddul [?], Garn noch Einschußfäden, welche für die Herstellung von Tuch nötig sind, innerhalb des Amts kaufen. Verboten ist bei Verlust des Garns, aus eigener Wolle Garn spinnen zu lassen. Fremde dürfen jedoch aus ihrer eigenen Wolle gegen Lohn Garn spinnen lassen, solange sie im Amt ansässige Meister damit nicht schädigen. Allen anderen, die keine Angehörigen des Handwerks sind, ist der Aufkauf und der Wiederverkauf von Garnen untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird das Garn beschlagnahmt, und es ist eine Strafe in Höhe von zwei Gulden zu bezahlen; die Hälfte der Strafe geht an die Obrigkeit, ein Viertel an die Obermeister und ein Viertel einschließlich des Garns an die Zunft. Den Meistern ist es darüber hinaus verboten, weniger Wolle und Garn zum Spinnen zu geben und dadurch den Spinnlohn zu steigern, und um dadurch zu verhindern, dass andere Meister für ihre gute Wolle weniger erlösen. Bei Zuwiderhandlungen muss ein Viertelgulden an die Zunft gezahlt werden; außerdem muss sich der Meister dann mit demjenigen, der das Garn gesponnen hat, gesondert vergleichen. 20. Die beiden jüngsten Meister haben der Zunft zu dienen. Auf Befehl der Obermeister haben sie neben anderen Verrichtungen für die Zunft die fälligen Gebühren und Strafen von den Meistern einzuziehen. Es folgen weitere Artikel.
Als Fünfkamm wird ein aus Leinen und Wolle gewebter Stoff bezeichnet, bei dessen Herstellung zum Durchschuß drei Kämme Leinen und zwei Kämme Wolle genommen werden, vgl. Grimmsches Wörterbuch IV, Sp. 567.
Als Barchent wird ein Mischgewebe aus Baumwolle und Leinen bezeichnet, das auf der einen Seite glatt, auf der anderen aufgerauht ist.
Gänseaugen bezeichnet einen schlichteren Drillichstoff.
Als Macheyer wird ein einfacher Wollstoff bezeichnet.
Raschtuch bezeichnet ein ursprünglich aus dem nordfranzösischen Arras kommendes hochwertiges Mischgewebe, das u.a. für die Herstellung von Bildteppichen und Tapisserien geeignet war.
Als Ortsgulden wird eine Münze im Wert des vierten Teils eines Guldens bezeichnet, vgl. DRW X, Sp. 417-418.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.