Die Klägerin klagt einen Anteil am Erbe ihres kinderlos und intestat verstorbenen Bruders Graf Friedrich von dem Bergh, insbesondere die Herrschaften Hedel und Ulft ein, die der Beklagte, Sohn ihres anderen Bruders Wilhelm, allein an sich genommen habe. Sie wendet sich an das RKG, nachdem Versuche, Graf Oswald zur Herausgabe des Erbteils oder Entscheidung im Austrägalverfahren zu bewegen, gescheitert sind. Die Einwände der Beklagten über seine Zuständigkeit im Hinblick auf eine strittige Reichsunmittelbarkeit der Grafschaft Bergh und die Frage, ob es sich um einen Erb- oder Lehensstreit handele, wies das RKG am 10. Feb. 1550 ab. Der Interessent ließ unter Verweis auf den Burgundischen Vertrag von 1548 auf Restitutio in integrum gegen dieses Urteil plädieren. Das lehnte das RKG am 7. Jan. 1566 ab und forderte den Kläger auf, in der Hauptsache zu handeln. 1. Dez. 1573 Citatio per edictum ad audiendam sententiam an Graf Wilhelm von dem Bergh. 1599 Citatio ad reassumendum und Rufen gegen die Beklagten. Dem folgt abschließend der Antrag, das Urteil in contumaciam ergehen zu lassen. Instanzen: RKG 1548-1599 (1525-1599)

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner
Loading...