Art. 42 (4) Entwurf der Verfassung: (Text). 5. Der Pastorenkonvent und die Mitarbeiterkonferenz. Artikel 42. (1) Die Pastoren treten unter dem Vorsitz des Propstes regelmäßig zum Pastorenkonvent zusammen. (2) Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände bilden die Mitarbeiterkonferenz. Sie wählt sich ihren Vorsitzenden.