Andreas Bautz zu Kehrenberg bekennt, daß Johannes [III. Hablützel], Abt zu Weingarten, ihm und seiner künftigen Frau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, auf Lebenszeit die Mühle in Kehrenberg verliehen hat nach Maßgabe des im folgenden inserierten Leihebriefs vom selben Datum. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Eichen oder andere fruchttragende ("bärende") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich entrichten sie zu Martini an Zins und Hubgült für das Wasser (Weiher, See) und die Mühle 40 fl rh, für Äcker und Wiesen 4 Scheffel Hafer, alles in Ravensburger Währung und Maß, sowie was sonst von alters her aus dem Gut entrichtet wird. Sie sind acht Tage zu Fuhrdiensten mit dem Gespann ("meni") verpflichtet zum Pflügen ("aren"), Düngen, Holz- oder Kornfahren. Ehrschatz zahlen sie gemäß dem Ehrschatzprotokoll. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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