Peter Lang von Atzlaberg und Ehefrau Anna Butzin bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Kind auf Lebenszeit ein Gut in Atzlaberg verliehen hat, das 21 Juchart Ackerland und 4 1/2 Mannmahd Wiesen umfaßt. Dazu kommt aus dem Hof und Gut in Liebenreute ("Liebenrutin") das Haus samt dem Baum- und Krautgärtlein, wie das die verstorbene Mutter Hans Dientzlers und Stiefvater Jörg Hoher innehatten, daraus ferner wie ausgeschieden und bezeichnet 7 Mannmahd Wiesen in der Mantzenkuchin und ca. 37 1/2 Juchart Ackerland sowie Land für einen Stadel und die Hofraite, "wie sich die darzu zimpt". Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie dem Abt an Zins und Hubgült je 16 Scheffel Fesen und Hafer sowie 3 1/2 lb d Ravensburger Maßes und Währung, 6 Hühner, 1 Fasnachthenne, 100 Eier. Es ist auch eine Weinfahrt vom (Boden-)See ohne Futter zu leisten. Obwohl bisher der Zehnte von Liebenreute aus gesammelt bzw. dorthin geführt wurde, kann der Abt ihn nach seinem Gutbefinden selber einsammeln lassen oder verkaufen. Wenn der Abt den Zehnt selber einsammeln läßt, werden die Empfänger ihn einführen und bekommen davon, was an anderen Zehntstadeln üblich ist. Ist der Zehnt ausgedroschen, werden sie ihn kostenfrei in das Kloster fahren. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gut mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. Die Empfänger werden auf dem Gut Atzlaberg nicht mehr als 18 Haupt Roß und gehörntes Vieh halten, dazu "unser messigung nach" Kälber und Schweine. Dafür soll auch Hans Dientzler auf seinem Lehengut nicht mehr als 36 Haupt Roß und Hornvieh halten bzw. entsprechend Schweine und Kälber. Wenn Dientzler mehr Vieh hält, dürfen sie ebenfalls mehr halten entsprechend ihrem Anteil von einem Drittel. Nach der Getreideernte müssen sich die Empfänger mit Dientzler über den Trieb und Tratt auf dem Ösch einigen; vorher dürfen sie dort nicht weiden.