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Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 1. Juli 1603, wonach dem Appellaten das als Unterpfand ausgesetzte Gut „die Belligau/Gelligou/Gelligow“ einzuräumen ist, bis die rückständigen verschriebenen Pensionszahlungen abgestattet sind.
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Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 1. Juli 1603, wonach dem Appellaten das als Unterpfand ausgesetzte Gut „die Belligau/Gelligou/Gelligow“ einzuräumen ist, bis die rückständigen verschriebenen Pensionszahlungen abgestattet sind.
Reichskammergericht, Teil V: I-L >> 3. Buchstabe L
1604 - 1608 (1603 - 1604)
Enthaeltvermerke: Kläger: Arnold von Lintelo (Linteloe) zu Bavenholt (Bovenholtz, bei Kalkar, Kr. Kleve) Beklagter: Bernhard von Krümmel (Crümmel, Krummel, Crummell) zu Bergerhausen bei Blatzheim (Kr. Bergheim), da er inzwischen verstorben war, wurde die Ladung seiner Nichte Eva Zeling, Tochter der Anna von Krümmel, zugestellt Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. ? - 2. Hofgericht (Hofrichter und Räte) zu Kleve (1603) - 3. RKG 1604 - 1608 (1603 - 1604) Beschreibung: 8 Bl., lose; Q 1 - 5. Vgl. RKG 3458 (L 572/2109).