Aufhebung der Kaduzität (Verfallbarkeit) der kurmärkischen Schulzen- und Bauernlehen und ihre Umwandlung in Erbgüter gegen Entrichtung eines von der kurmärkischen Amtskammer festzusetzenden jährlichen Lehnskanons (Deklaration König Friedrich Wilhelms I., Druckschrift, neun Exemplare)

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