Venndhans, reisiger Knecht, beurkundet, dass er sich Stettmeister und Rat der Reichsstadt Schwäbisch Hall gegen einen Sold von 50 fl rh auf ein Jahr mit seinem Leib und seiner Ausrüstung, bestehend aus Pferd, Armbrust, Harnisch und Lanze/Spieß (Glene), verdingt hat. Es folgen ausführliche Bestimmungen zu Soldfortzahlung im Fall von Gefangennahme und Verletzung, zur Ablieferung von Gefangenen an seine Auftraggeber, zu seiner Einbeziehung in etwaige städtische Friedensschlüsse etc. Hinsichtlich künftiger Forderungen gegen die Stadt oder einzelne ihrer Bürger wird Venndhans auf die Einhaltung des Rechtswegs (Schultheißengericht in Hall) verpflichtet.