Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er seinen Getreuen Graf Johann von Moers-Saarwerden, Herr zu Lahr, mit dessen Herrschaft in seinen besonderen Schirm genommen hat. Der Pfalzgraf versichert, ihn wie seine anderen Schirmverwandten zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo Johann der Rechtsgang vor ihm und seinen Räten, seinem Hofgericht oder den gewiesenen Instanzen genügt. Für den Schirm soll der Graf sein Diener sein und auf Ansinnen gehorsam aufwarten und dienen, was er neben Treue und Huld gelobt und versichert hat. Kurfürst Philipp weist seinen Landvogt im Elsass, seinen Zinsmeister [zu Hagenau] und seine anderen dortigen Amtleute sowie seinen Vogt und Schaffner zu Ortenberg und seine dortigen Amtleute um Beachtung und Sicherstellung von Schutz und Schirm an. Der Schirm soll bis auf Widerruf des Pfalzgrafen oder seiner Erben gelten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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