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Der den Untertanen des Oberfürstentums Hessen gestattete Ankauf eines Fruchtquantums von 1.000 Malter in den badischen Oberlanden und die zu deren Transport gestattete Zollfreiheit.
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Der den Untertanen des Oberfürstentums Hessen gestattete Ankauf eines Fruchtquantums von 1.000 Malter in den badischen Oberlanden und die zu deren Transport gestattete Zollfreiheit.