Zwangsvollstreckung in die ausstehenden Forderungen des Schuldners und Veräußerung von Staats- und anderen auf jeden Inhaber lautenden Papieren im Wege der Zwangsvollstreckung nach der Allgemeinen Gerichtsordnung (Teil I, Tit. 24, §§ 101 - 105), Bd. 6