Anspruch auf Befreiung von der Forderung der Appellaten nach Herausgabe von 228,5 Talern Bargeld. Das Ehepaar Peter zur Neden und Adelheit (Alheitgen) Knipping in Duisburg hatte zwei Söhne Goswin und Wilhelm. Nach Darstellung des Appellanten brachte Peter nichts in die Ehe ein, machte während der Ehe Schulden und starb außer Landes. Nach Peters Tod heiratete Adelheit den Appellanten. Peters Vater Rutger hinterließ den Nedenhof zu Alstede im Gericht Mülheim (Alstaden, Hzm. Berg, Herrschaft Broich), von dem neben seinen Kindern Ludger, Johann, Engel, Elsa und Irma auch Goswin und Wilhelm als Söhne des Peter einen Teil erbten. Unter den Erben gab es Streit um den Hof am Gericht Kreuzberg, in dessen Folge der Hof nicht geteilt, sondern auf 1600 Taler taxiert und an Fremde verkauft wurde. Jeder Erbe erhielt seinen Anteil in barem Geld. Adelheit bezahlte mit dem Anteil die Schulden ihres verstorbenen Mannes und gab den Rest ihren Söhnen, die vor ihrer Mutter starben. Dadurch sei Adelheit Erbin ihrer Söhne, und nach deren Tod sieht sich der Appellant „nach ungezweiffeltem Duisburgischen Stadtrecht“ als Erbe aller beweglichen Güter, worunter auch das vorhandene Bargeld falle. Dagegen beanspruchen die Appellaten als nächste Verwandte des Peter zur Neden das Bargeld für sich.