Obligation der Zunftmeister und Geschworenen, sowie sämtlicher Mitmeister des Metzgerhandwerks über 150 fl. zu 5% aus dem Choralmosen. Enthält: Schreiben des Chorstiftsverwalters Vogelmann über Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen (1822)

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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