Streit um eine unbeglichene Wechselschuld des Appellanten. Um die Geldforderungen des erstinstanzlichen Klägers für seine Silberlieferungen an den Münzkommissar abzusichern, ließ die 1. Instanz das in Köln deponierte Silber des Appellanten beschlagnahmen. Informationen über die Finanzwirtschaft und die Konditionen des Münzprägerechts.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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