Entscheid des erzbischöflichen Gerichts zu Mainz zu Gunsten des Klosters Schwarzach gegen die Regierung des Markgrafen zu Baden-Baden, daß die Copulation der zu dem Abtsstab Schwarzach gehörigen Leibeigenen mit badischen Leibeigenen erst nach geschehener Manumission der dem Kloster eigenen Leute stattfinden könne