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Bestandsgeschichte: 1495 eingerichtet; Sitz zunächst Frankfurt, seit 1527 Speyer, seit 1689 Wetzlar; 1806 aufgelöst. - Nach 1847 Aufteilung der Prozessakten nach dem Wohnsitz der Beklagten auf die Bundesstaaten. Urteilsbücher und Sitzungsprotokolle als unteilbarer Bestand heute im Bundesarchiv, Außenstelle Frankfurt.
Form und Inhalt: Inventar der lippischen Reichskammergerichtsakten
Bearbeitet von Margarete Bruckhaus unter Mitarbeit von Wolfgang Bender
Vorbemerkung
Sich einen Überblick über die in Wetzlar ruhenden lippischen "Verfolge" zu verschaffen, hielt der lippische Archivar Clostermeier 1823 nicht für nötig, "weil, meinem Dafürhalten nach, die Lippischen im Kammergerichtlichen Archive liegenden Acten gänzlich entbehrt und ohne allen, für Lippe daraus entspringenden Nachtheil ihrem Schicksal überlassen werden können". Dabei hatte er offenbar nur die dynastischen, vor allem rechtlichen Interessen seines Herrscherhauses im Auge; auf die geschichtliche Bedeutung des Materials ging er in seinem Bericht an die Lippische Regierung nicht ein. Einige Jahrzehnte später war das anders; bei Empfang der letzten großen Sendung aus Wetzlar 1852 war sich Archivrat Falkmann klar darüber, daß "diese Acten, wie ich mich bereits durch Einsicht mehrerer Verfolge überzeugt habe, jedenfalls einen wichtigen Bestandtheil des Archivs bilden" würden. Seitdem ist über den unbestreitbaren Quellenwert der RKG-Akten für die historische Forschung viel geschrieben worden - von den Tagen Paul Wigands an, der sich schon 1840 dazu geäußert hat. Wenn man gleichwohl erst seit einigen Jahrzehnten daran gegangen ist, die RKG-Bestände der Archive eingehend zu erschließen, so liegt das vor allem an Umfang und Schwierigkeit des Materials; "erfahrungsgemäß bereitet es selbst dem Kenner einige Mühe, unter dem Wust der rein prozessualen Formalitäten die wesentlichen Tatsachen herauszufinden", urteilte Günter Aders, selbst Jurist und Rechtshistoriker, der gemeinsam mit Helmut Richtering 1966 und 1973 das Münsteraner RKG-Inventar veröffentlicht und damit in Nordrhein-Westfalen eine Vorreiterrolle gespielt hat. Um so verdienstvoller ist es, daß die Deutsche Forschungsgemeinschaft die bundesweite Neuverzeichnung der RKG-Akten in ihr langfristiges Förderprogramm aufgenommen und damit auch die Inventarisierung des Detmolder Bestandes ermöglicht hat; dafür ist ihr sehr zu danken. Mit Frau Dr. Bruckhaus konnte eine kompetente, in der Verzeichnung des RKG-Materials schon erfahrene Bearbeiterin gewonnen werden, die die Aufgabe mit großem Einsatz in hervorragender Weise gelöst hat. Sie hat außerdem einen Teil der Indices und die Konkordanz erstellt und die gesamte EDV-technische Arbeit bis hin zur Drucklegung auf sich genommen. Mein Detmolder Kollege Oberstaatsarchivrat Dr. Bender hat die Arbeit von Frau Bruckhaus beratend begleitet, Korrektur gelesen und ebenfalls einen Teil der Indices sowie die Bibliographie bearbeitet. Besonders ist der Beitrag des Hauptstaatsarchivs Düsseldorf zu würdigen. Sein Leiter, Prof. Dr. Dascher, hat Frau Bruckhaus, die aus persönlichen Gründen nicht in Detmold arbeiten konnte, einen Platz in seinem Haus gewährt; und ohne die erfahrene Hilfe von Oberstaatsarchivrat Dr. Hoffmann, der das Projekt über mehr als zwei Jahre hin mit Rat und Tat begleitet hat, wäre es so nicht zustandegekommen. Ihnen allen sage ich herzlichen Dank.
Detmold, Mai 1997
Scholz
Einleitung
Das Reichskammergericht (RKG) wurde durch Beschluß des Reformreichstages von 1495 gegründet und war - neben dem Reichshofrat - eines der beiden höchsten Gerichte im Alten Reich.
Gegründet als Mittel zur Wahrung des Reichsfriedens und um Fehden zu unterbinden, war das RKG in erster Instanz zuständig für alle Streitigkeiten unter Reichsunmittelbaren, sofern diese nicht das schiedsrichterliche Austrägalverfahren vorzogen, und von Klagen gegen Reichsunmittelbare. Solche Klagen konnten sich auf den Vorwurf der Rechtsverweigerung oder -verzögerung beziehen, aber auch die üblichen privatrechtlichen Fälle wie Schuldforderungen, Beleidigungsklagen oder erb- und besitzrechtliche Auseinandersetzungen umfassen. Als Appellationsinstanz war das RKG zuständig, wenn Rechtsmittel gegen Urteile der höchsten territorialen Instanzen eingelegt werden sollten. Zudem nahm es Funktionen wahr im Bereich der nicht-streitigen Gerichtsbarkeit, z.B. bei der Bestätigung und Beglaubigung von Verträgen und anderen Rechtsgeschäften, der Bestellung von Vormündern u.ä.. Schließlich war es für alle Verfahren von RKG-Angehörigen sowie für bestimmte fiskalische Prozesse zuständig.
Diese eher abstrakten Angaben decken eine bunte Fülle von Fällen aus dem lippischen Raum ab, mit denen sich das RKG beschäftigte. Sie betreffen das Grafenhaus, dessen Auseinandersetzungen mit den Nebenlinien in Brake und Alverdissen ebenso ihren Niederschlag am RKG fanden wie solche in Zeiten vormundschaftlicher Regentschaften oder diejenigen mit der Stadt Lemgo. Seine zeitweise immensen Finanzprobleme spiegeln sich in Zahlungsforderungen von Gläubigern wie Lieferanten, dem Kampf nachgeborener Söhne um die Auszahlung ihrer Apanage und von Räten und Bediensteten um ihr Gehalt. Aufschlußreich sind auch einige Fälle, in denen ehemalige Räte, Amtmänner und andere, die eine herrschaftliche Rechnung geführt hatten, sich gegen Tatsache und Form ihrer Entlassung wehrten. Ihrer Forderung auf z.T. hohe Nachzahlungen der Grafen für vorfinanzierte Summen und Vorwürfen über eine parteiische, zu ihren Lasten gehende Rechnungsabnahme standen solche der Grafen über Amtsmißbrauch und Hinterziehung gegenüber. Die wechselseitige Argumentation wirft ein Schlaglicht auf das Ämterwesen in jener Zeit und insbesondere auf die noch wenig strukturierten Finanzierungsformen des frühneuzeitlichen Territorialstaates, wie auf die Grenzen, die der Rekurs auf den Rechtsweg den gelegentlich willkürlichen Anordnungen des absolutistischen Herrschers eines kleinen Territoriums wie der Grafschaft Lippe setzen konnte (Nr. 113, 117, 138 - 140, 142, 639, 643).
Doch nicht nur die Sphäre des Adels, die außer durch das Herrscherhaus auch mit Streitigkeiten der Familien des Landadels vertreten ist, auch die des "gemeinen Mannes", des einfachen Bürgers und Bauern, fand ihren Niederschlag in den RKG-Verfahren. Prozesse von Stadtbürgern bieten Einblick in das städtische Wirtschaftsleben und vermitteln z.B. im Streit um die Zulasssung zu Gilden und anderen Gemeinschaften wie in Beleidigungsverfahren einen Eindruck von der Bedeutung der dem sozialen Zusammenleben zugrundeliegenden Normen und Werte. Die zahlreichen Verfahren von Meiern, die ihre Rechte auf einen Hof oder auf bestimmte Nutzungsrechte auf diesem Wege zu sichern suchten, bieten ein Abbild des Lebens auf dem Lande in jener Zeit und haben uns zahlreiche Aufstellungen zu Höfen, ihrer Größe und Wirtschaftsweise sowie ihrer Abgabenbelastung, die in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts durch die steigenden landesherrlichen Forderungen stark wuchs, überliefert.
Die Palette derjenigen, die am RKG um ihr Recht stritten, schließt auch die gesellschaftlichen Randgruppen ein. Selbst über die Aufgaben von Abdecker und Scharfrichter wurde hier verhandelt (Nr. 491). Die Verfahren von wie gegen Juden reflektieren gleichermaßen deren rechtliche und gesellschaftliche Sonderstellung wie ihren Anspruch auf verfahrensrechtliche Gleichbehandlung. Ein großer Teil der Verfahren zeigt sie in den ihnen offengelassenen "typischen" Tätigkeitsfeldern bes. des Handels und Geldgeschäftes, es zeigt sie in der Nähe des Herrschers, dem sie Geld beschafften und für den sie Missionen erfüllten (Nr. 498, 509), aber auch als Objekt seiner Willkür, gegen die sie mit dem Anspruch auf verfahrensrechtlich gleiche Behandlung das RKG um den Schutz des Reiches anriefen (Nr. 338).
Der Zuständigkeitsbereich des RKG war begrenzt; Kriminalverfahren wie solche aus dem Bereich der geistlichen Jurisdiktion gehörten nicht dazu. Dennoch wurde das RKG gelegentlich auch mit solchen Fragen befaßt, wenn es nämlich von in derartigen Verfahren Angeklagten zum Schutz gegen widerrechtliches oder unrechtmäßiges Vorgehen des anderen Gerichtes angerufen wurde. In diesen Grenzbereich gehören die Vorgänge um die Brüder Kurt und Hildebrand von Saldern, deren Streit mit Herzog Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel in zwei lippischen Verfahren (Nr. 689, 690) seinen Niederschlag fand. Ebenso gehören dazu Fälle, in denen als Hexen angeklagte Frauen oder deren Angehörige mit dem Argument, das gegen sie geführte Verfahren entspreche nicht den rechtlichen Normen, dessen Beendigung oder in einigen der wenigen Fälle, in denen Frauen der Folter widerstanden und kein Geständnis abgelegt hatten, ebenfalls unter Verweis auf ein nicht rechtskonformes Vorgehen ihrer Ankläger Schadenersatz verlangten (Nr. 151, 290, 769, wobei bemerkt werden muß, daß es sich in allen diesen Fällen um - zumeist gutsituierte - Stadtbürger handelte, die diesen Weg, den Hexereivorwurf abzuwehren, beschritten, s.a. Nr. 147). Gleichfalls diesem Grenzbereich entstammt ein Verfahren, dem wir - als Beweismittel beigelegt - sogar die Kleidung eines einfachen Mannes, eines im 18. Jahrhundert gestorbenen Kuhhirten, verdanken (Nr. 672). Einen Blick in den Alltag der Menschen in Lippe in der Frühen Neuzeit bieten gelegentlich auch Beleidigungsverfahren, die die Situation beider Kontrahenten teilweise recht plastisch sichtbar werden lassen. Und selbst bis in die Küche reicht dieser Blick, wenn in einem Rechen- und Hausbuch das Rezept, "Lemgovische Klosterkuchen zu backen" überliefert ist (Nr. 825).
Die 3 wichtigsten, für den lippischen Bestand fast allein relevanten Verfahrensarten waren Appellations-, Citations- und Mandatsverfahren.
Beim Appellationsprozeß wurde das RKG als - zumeist letzte - Berufungsinstanz tätig, wenn Rechtsmittel gegen Urteile der höchsten territorialen Instanzen eingelegt wurden. Für Lippe waren das neben Entscheidungen der Grafen selbst und ihres Audienzgerichtes, bei dem ein vereinfachter Verfahrensgang den Spruch des präsidierenden Grafen vorbereitete, vor allem Hofgericht und Kanzlei. Letztere erscheint sowohl in Gestalt der Justizkanzlei als ordentlichem Gericht wie in Gestalt der Regierungskanzlei, wenn diese nämlich Entscheidungen fällte, durch die sich - insbesondere adlige - Untertanen oder die Städte in ihren Rechten beeinträchtigt fühlten oder wenn die Ergebnisse der von ihr betriebenen Vergleichs- oder Liquidationsverfahren von den Betroffenen nicht akzeptiert wurden. Zwischen Hofgericht und Kanzlei bestand konkurrierende Zuständigkeit, d.h. dem Kläger stand es weitgehend frei, an welches der beiden Gerichte er sich wandte, und sie galten als gleichrangig, so daß Appellationen von der Entscheidung des einen an das andere in der Regel nicht zulässig waren.
Die Möglichkeit, sich appellierend gegen Urteile der lippischen Gerichte an das RKG zu wenden, wurde nur durch ein 1593 zeitgleich mit der Gründung des Hofgerichtes erwirktes Appellationsprivileg beschränkt, das einen Mindeststreitwert von 200 Gfl. festlegte, eine im Vergleich zu anderen, vor allem auch im 17. und 18. Jahrhundert erlassenen Appellationsprivilegien relativ niedrige Summe. Grundsätzliche landesherrliche Vorbehalte gegen diesen Rechtsweg lassen sich in den Verfahrensakten nicht erkennen, und auch die Tatsache, daß im Gegensatz zu manchen - vor allem süd- und südwestdeutschen- Territorien, für die Appellationen an das RKG offenbar die Ausnahme waren, Appellationsverfahren rund die Hälfte des lipp. RKG-Bestandes ausmachen, spricht für die Akzeptanz dieses Rechtsmittels.
Doch auch, wenn das RKG in 1. Instanz angerufen wurde, stand in etlichen Citationsverfahren, wenn darin die Nichtigkeit des Vorgehens des Beklagten dargelegt werden sollte oder eine Restitution angestrebt wurde, der Aspekt einer Revision ergangener Entscheidungen im Mittelpunkt, während beim Vorwurf verzögerter oder verweigerter Justiz versucht wurde, eine solche Entscheidung zu erzwingen. Ein größerer Teil der Citationsverfahren wurde eingeleitet, um den Beklagten zur Begleichung von Schulden zu veranlassen. Der reichsrechtlich schwerwiegendste Vorwurf war der auf Bruch des Landfriedens.
Die breiteste Vielfalt der Streitgegenstände bzw. Vorwürfe bieten die Mandatsverfahren. Mit dem Mandat ordnete das RKG eine bestimmte Handlung des Beklagten an, der etwas tun oder eine beklagte Handlung unterlassen sollte. Erging das Mandat "sine clausula" (ohne Rechtfertigungsklausel), mußte der Beklagte es umgehend ausführen und konnte erst danach versuchen, durch seine Einwände eine Aufhebung des Mandates zu erreichen. Bei einem "cum clausula" erlassenen Mandat dagegen konnte der Beklagte sich mit seinen Einwänden dagegen wehren, es ausführen zu müssen. Ein beachtlicher Teil der Mandatsverfahren richtete sich gegen ein als unrechtmäßig empfundenes Vorgehen, wenn etwa die Freilassung Gefangener oder die Aufhebung eines auf das Vermögen des Klägers verhängten Arrests, die Ausführung ergangener Urteile, die Aufhebung anderer oder eine Entscheidung durch Unparteiische mittels Aktenversendung verlangt wurde.
Auch wenn sie selbst zur Wahrung ihrer Interessen das RKG anriefen, dürften dem lippischen Grafenhaus und seinen Behörden Verfahren, in denen sie die Beklagten waren, nicht angenehm gewesen sein, doch stellten sie - trotz gelegentlich äußerst harten Vorgehens gegen Kläger (Nr. 559, 562) - in der Regel nur die Berechtigung der jeweiligen Klage, nicht aber die des Rechtsweges an sich in Frage. Der Alverdissener Graf Philipp Ernst allerdings versuchte - vergeblich -, Klagen seiner Untertanen gegen sich als Aufruhr und Widersetzlichkeit hinzustellen, die selbst ansonsten berechtigte Ansprüche hinfällig werden ließen (Nr. 297).
Eine Appellation war gegen das Urteil des RKG als höchstem Reichsgericht nicht zulässig. Allerdings konnte der unterlegene Teil in einer Revision die Rechtsförmlichkeit des Verfahrens überprüfen lassen. Als Bevollmächtigte zur Betreibung der Revision, die beim Mainzer Erzbischof als Erzkanzler des Reiches eingelegt wurde, traten nicht die Prokuratoren, sondern Notare auf. Über die Berechtigung des Revisionsgesuches sollten die Visitationskommissionen entscheiden. Allerdings wurden die regelmäßigen Visitationen des RKG bereits im 16. Jahrhundert eingestellt, und außerordentliche fanden nur in großen Abständen statt. In 17 der lippischen RKG-Verfahren versuchten die Unterlegenen, dieses Rechtsmittel anzuwenden.
In den meisten Fällen unterblieben derartige Versuche. Dennoch konnte die obsiegende Partei einen zu ihren Gunsten ergangenen Spruch des RKG nicht immer unmittelbar umsetzen. Unberücksichtigt aber konnten die Entscheidungen des RKG, auch wenn es keine eigenen Exekutivorgane besaß, sondern ggf. auf die Exekution durch die Reichskreise, in diesem Fall den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis, zurückgreifen mußte, in der kleinen Grafschaft nicht bleiben. Und in vielen Fällen scheint die Ausführung eines RKG-Urteils ihre Grenzen eher an den Strukturen des damaligen Verfahrensrechtes gefunden zu haben, das in vielen Fällen nach dem Urteil nicht unmittelbar dessen Ausführung, sondern einen weiteren Verfahrensteil über die Berechtigung und Art seiner Ausführung, z.B. auch gegenüber den Rechten Dritter, vorsah, als in einer mangelnden Akzeptanz des fernen Reichsgerichtes.
Diese blieb offenbar über die gesamte Zeit seines Bestehens erhalten, ja erhöhte sich noch, denn im Gegensatz zu den allgemeinen Beobachtungen erhöhte sich die Zahl der Verfahren aus Lippe, die jährlich am RKG eingeleitet wurden, zum 18. Jahrhundert hin, statt zurückzugehen.
Zur Geschichte des RKG und seines Archivs
Nach einer bewegten Anfangsphase, in der das RKG seinen Sitzungsort wiederholt wechselte (Frankfurt/M., Worms, Augsburg, Nürnberg, Regensburg, Speyer, Esslingen, Wimpfen), und auf Grund von Finanzierungsproblemen, die auch seine weitere Geschichte begleiten sollten, mehrfach in Gefahr stand, wieder geschlossen zu werden, etablierte sich das RKG und tagte seit 1529 dauernd in Speyer und nach dessen Eroberung durch französische Truppen seit 1693 in Wetzlar.
Die Verwaltung und Verwahrung der ständig wachsenden Menge der Prozeßakten war immer schwierig. Der Wechsel der Gerichtsorte, die nicht immer hinreichend auf die Aufnahme des Gerichtes vorbereitet waren, trug das Seine dazu bei. Die Eroberung Speyers brachte dann eine Trennung des Bestandes. Ein kleinerer, als besonders wichtig eingeschätzter Teil der Akten war angesichts der drohenden Eroberung der Stadt durch die Truppen Ludwigs XIV. nach Frankfurt in Sicherheit gebracht worden. Die Masse der Akten aber wurde von den 1689 siegreichen Franzosen nach Straßburg gebracht und erst nach dem Rijswijker Frieden 1698 - bis auf die Akten, die sich auf die inzwischen französisch gewordenen Gebiete bezogen - zurückgegeben. Sie wurden, da sich in Wetzlar keine Unterbringungsmöglichkeit fand, vorläufig in das Aschaffenburger Schloß des Mainzer Kurfürsten gebracht, der als Reichserzkanzler auch für die Kanzlei des RKG zuständig war. Der Bau eines eigenen Archivgebäudes in Wetzlar, das den gesamten Aktenbestand aufnehmen sollte, war lange geplant, aber erst 1782 begonnen worden, so daß 1751 nur der kleinere, nach Frankfurt geflüchtete Teil der älteren RKG-Akten mit dem in Wetzlar angewachsenen Bestand hatte vereinigt werden können. Die in Aschaffenburg lagernden Akten dagegen wurden erst 1808 nach Wetzlar gebracht, als nach dem Ende des Alten Reiches auch das RKG seine Tätigkeit eingestellt hatte.
Der nunmehr bis auf die bei der bewegten Geschichte der Akten unvermeidlichen Verluste wiedervereinigte RKG-Bestand verblieb zunächst in Wetzlar. Schon zu Rheinbund-Zeiten war auf Initiative von Dalbergs mit einer Verzeichnung der Akten begonnen worden. 1821 beschloß die deutsche Bundesversammlung, eine Archivkommission einzusetzen, die die Akten solcher Streitfälle, die vermutlich weiterverfolgt würden, an die jeweiligen Obergerichte der Gliedstaaten des Deutschen Bundes abgeben und ansonsten mit einer Gesamtverzeichnung die Verteilung des Bestandes vorbereiten sollte. Als Zuweisungskriterium wurden die allgemeinen Regeln über den gesetzlichen Gerichtsstand zugrundegelegt, d.h. bei erstinstanzlichen Verfahren war die Lage des Wohnortes des Beklagten ausschlaggebend, bei Appellationsverfahren die der Vorinstanz. Gemäß diesen Vorgaben wurde dann 1847 bis 1852 die Verteilung von ca. 72000 Akten durchgeführt und der vorliegende Bestand dem Lande Lippe überantwortet. Ein untrennbarer Bestand aus Sentenzenbüchern, Sitzungsprotokollen und anderen Interna des Gerichtes, Akten von Verfahren zwischen Souveränen und von nicht zum Deutschen Bund gehörenden ehemaligen Reichsständen verblieb ebenso in Wetzlar wie die Preußen zugewiesenen Akten. Während letztere 1924 auch noch auf die preußischen Provinzialarchive verteilt wurden, wird der "Untrennbare Bestand" heute in der Außenstelle Frankfurt des Bundesarchivs verwahrt.
Grundlage der Verteilung war das heute in Frankfurt befindliche 45bändige Generalrepertorium, in dem die Verfahren in alphabetischer Ordnung nach dem Namen des Klägers unter Angabe des Namens des Beklagten und kurzen Angaben zu Streitgegenstand und Verfahren verzeichnet sind. Unrichtige Namensansetzungen, aber auch die Verteilungsgrundsätze, nach denen, wenn z.B. in einem Streitfall beide Seiten Klagen eingereicht hatten und die Parteien in unterschiedlichen Territorien gelebt hatten, die Akten nach dem Wohnortprinzip verschiedenen Bundesstaaten zugewiesen wurden, führten dazu, daß bei der Verteilung Verfahren zu einem Streitpunkt in unterschiedliche Archive gelangten. Zum Beispiel gilt dies für die Verfahren zwischen dem Detmolder Grafenhaus und den schaumburg(-lippischen) Grafen, die sich teils im Detmolder, teils im Bückeburger und teils im Frankfurter Bestand befinden.
Es war jedoch weniger die Einsicht in solche Unzulänglichkeiten als das in den letzten Jahrzehnten wiedererwachte Interesse an der Geschichte des Heiligen Römischen Reiches und seiner Institutionen und die Erkenntnis, daß dieses Reich mit seinem Kammergericht trotz aller Mängel und entgegen aller Schmähungen eine in seiner Vorbildfunktion für die Ausbildung eines geregelten Rechtsweges durchaus wirkungsvolle, das gesamte Reich umgreifende Klammer besaß, die zur Begründung eines DFG-Projektes führten, mit dessen Hilfe der zerteilte Bestand dieses Reichsgerichtes durch eine Verzeichnung nach einheitlichen Richtlinien ideell wieder zusammengeführt werden soll.
Erläuterungen zur Inventarisierung
Die von der Archivreferentenkonferenz für dieses Projekt verabschiedeten Richtlinien sehen folgendes Verzeichnungsschema vor:
(1) Signaturen
(2) Kläger
(3) Beklagter
(4) Prokuratoren
(5) Streitgegenstand
(6) Instanzen
(7) Beweismittel
(8) Beschreibung
Zum besseren Verständnis sollen die Richtlinien und die Form, wie sie in der vorliegenden Verzeichnung Anwendung fanden, im folgenden kurz vorgestellt werden.
(1): Die Aufnahme jedes Verfahrens beginnt mit der Signaturangabe. Dabei ist rechts die dem Generalrepertorium entsprechende, aus dem Anfangsbuchstaben des Klägernamens und folgender Zahl bestehende Wetzlarer Nummer angegeben.
Richtliniengemäß wurde die durch die Wetzlarer Nummer gegebene Ordnung der Akten beibehalten, zumal das Klägeralphabet mit seinen Verlesungen und sonstigen Ungereimtheiten in der Namensansetzung einschließlich der Tatsache, daß es nach einem älteren, nicht den heutigen Gepflogenheiten entsprechenden System erstellt wurde (ab dem 2. Buchstaben wird ohne Berücksichtigung der Konsonanten allein nach den vorkommenden Vokalen sortiert), angesichts des Personenindexes als Suchhilfe überflüssig geworden ist.
In der Mitte steht die alte laufende Bestellnummer [*]. Weil diese bandweise vergeben worden war, so daß die Akten eines einzigen Verfahrens größeren Umfangs mit mehreren Nummern belegt waren, wurde die links stehende verfahrensbezogene neue laufende Nummer vergeben, die zugleich (mit der Bestandsbezeichnung L 82) neue Archivsignatur und die Einheit ist, auf die in den Indices verwiesen wird.
- [*Die Konkordanz zwischen ursprünglicher Altsignatur, wie sie z.B. bei den Hinweisen in den Ortsakten angegeben wird, und alter Bestellnummer ist dem alten handschriftlichen Findbuch (D 79 Alte Findbücher Nr. 508) zu entnehmen !] -
(2) u. (3): Unter (2) werden Kläger bzw. Appellant(en), unter (3) Beklagte(r) bzw. Appellat(en) aufgeführt.
Hier wurden alle Angaben zu Vor- und Hausnamen, Titel, Stand, Beruf, Wohnort und ggf. Beziehungen zu anderen am Verfahren Beteiligten zusammengetragen, soweit sie sich aus den Verfahrensunterlagen ermitteln ließen. Außer in Fällen, in denen insbesondere die Arbeit am Personen- und geographischen Index offensichtliche Verlesungen oder die Möglichkeit ergab, unvollständig überlieferte (Vor-) Namen zu vervollständigen, wurden verfahrensfremde Informationen nicht eingefügt, wohingegen Informationen aus zusammengehörigen Verfahren untereinander angeglichen wurden. Die Schreibweise der Namen wurde behutsam normalisiert und bei bekannten Hausnamen ggf. der heute üblichen Schreibweise angeglichen.
Die ursprüngliche, auf dem Deckblatt des Protokolls vermerkte Ansetzung der Verfahren am RKG (A gegen B, Kurzbezeichnung des Verfahrens) orientiert sich nicht in jedem Fall an den tatsächlichen Prozeßbeteiligten, sondern ggf. an einer für das Verfahren relevanten Funktion (z.B. Erben des NN, Gläubiger des NN, Einwohner des Ortes NN). Um diese Ansetzung, die das Auffinden eines Verfahrens in den Protokoll- und Sentenzen-Büchern erleichtert, erkennbar zu halten, wurden solche Angaben beibehalten und erst dann die Namen der tatsächlich am Verfahren Beteiligten aufgeführt, soweit sie sich ermitteln ließen und ihre Zahl nicht zu groß war. Die komplette Einwohnerschaft eines Dorfes z.B. wird nicht namentlich vorgestellt, sondern ggf. bei den Beweismitteln auf die Vollmacht oder ein anderes Dokument, dem sich die Namen entnehmen lassen, verwiesen.
Die Aufnahme umfaßt alle aus den Akten zu ermittelnden Prozeßparteien, d.h. auch die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Prozeßparteien werden soweit möglich mit Angaben zum Zeitpunkt ihres Eintritts in das Verfahren genannt, ebenso erst im Verlauf des Verfahrens auftretende Intervenienten (Personen, die zur Wahrung ihrer eigenen Interessen in ein zwischen anderen geführtes Verfahren eingriffen). Die bei Appellationsverfahren folgende Angabe zur Parteieigenschaft in der 1. Instanz (Kl. bzw. Bekl.) bezieht sich naturgemäß auf die das Verfahren Einleitenden und nicht auf die später in das Verfahren eintretenden Personen. Falls andere als die im RKG-Verfahren auftretenden Personen beim Beginn des Rechtsstreites tätig waren, werden sie an dieser Stelle als Kläger (Kl.) bzw. Beklagte (Bekl.) 1. Instanz genannt.
(4): Hier werden die für die Parteien tätigen Prokuratoren und die für Revisionen allein zugelassenen Notare aufgeführt.
Die Schreibung der Vornamen ist behutsam normalisiert, die der Hausnamen unverändert aus der Vollmacht übernommen.
Die Jahreszahlen bezeichnen das Jahr der Bevollmächtigung. Wenn im Verfahren nur die Kopie einer bereits früher eingereichten Vollmacht vorgelegt wurde, wird das Jahr der ursprünglichen Bevollmächtigung dem der aktuellen Vorlage in eckigen Klammern vorangestellt. Sofern keine Vollmacht vorliegt und die Tätigkeit eines Prokuratoren nur erschlossen ist, wird die Jahreszahl seines frühest erkennbaren Handelns in runden Klammern angegeben.
Sofern mehrere zu einer Prozeßpartei gehörende Personen denselben Prokurator bevollmächtigten, werden die entsprechenden (ggf. mehrfach gleichen) Jahreszahlen ohne weitere Zuordnung vermerkt, ebenso, wenn der Erbe einer Partei denselben Prokurator weiterbeschäftigte. Hatten verschiedene Personen dagegen unterschiedliche Prokuratoren, sind sie entsprechend zugeordnet.
Die Angaben gelten auch für die mitbevollmächtigten Substituten. Sie erhielten nur dann eigene Angaben, wenn eine Differenzierung dadurch notwendig wurde, daß ein Prokurator im Laufe des Verfahrens mehrere Substituten hatte.
(5): Hier wird zunächst die - überwiegend lateinische - Bezeichnung der Prozeßart gemäß der Aufschrift auf dem Protokoll wiedergegeben. Wurde die Bezeichnung aus anderen Hinweisen erschlossen, ist dies durch Verwendung eines deutschsprachigen Ausdrucks gekennzeichnet. Erweiterungen oder Veränderungen, die diese Bezeichnung ggf. im Laufe des RKG-Verfahrens erhielt, sind soweit möglich dokumentiert.
Dem folgt die möglichst genaue Beschreibung des Streitgegenstandes. Es sei ausdrücklich darauf verwiesen, daß es sich hierbei um den Streitgegenstand des RKG-Verfahrens handelt; d.h., wenn am RKG verfahrensrechtliche Einwände gegen die bisherige Führung etwa eines Erbstreites erhoben wurden, so wird die Grundkonstellation dieses Erbstreites nach Möglichkeit benannt, im Mittelpunkt der Verzeichnung aber steht die verfahrensrechtliche Argumentation beider Seiten am RKG.
Der dem Verzeichnungsprojekt gesetzte zeitliche Rahmen ließ eine Erschließung des gesamten Verfahrensverlaufs nicht zu. Es wurde aber versucht, markante Einschnitte, soweit sie sich dem Protokoll entnehmen ließen, aufzunehmen.
Der Ausgang eines Verfahrens läßt sich allerdings in der Regel den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Abgesehen von der Tatsache, daß manche Verfahren am RKG nach einiger Zeit "versandeten" und für die Entscheidung anderer Streitigkeiten der Rechtsweg nur eine Möglichkeit war, neben der - vom Rechtssystem durchaus begünstigt - Versuche z.B. zu einer gütlichen Regelung unternommen wurden, lassen sich auch die Entscheidungen des RKG den Akten zumeist nicht entnehmen. Häufig lassen Completum- und Expeditum-Vermerke vermuten, daß ein (Zwischen- oder End-) Urteil gefällt wurde, ohne daß dessen Inhalt mitgeteilt würde. Um den Rekurs auf die in Frankfurt verwahrten Sentenzenbücher, die ab 1573 überliefert sind, zu ermöglichen, sind in der Regel entsprechende Vermerke mit Datum in die Verzeichnung aufgenommen worden.
Abschließend folgen Verweise auf nicht unmittelbar benachbarte Verfahren aus demselben Zusammenhang.
(6): Hier werden die in dem Rechtsstreit tätig gewordenen Gerichtsinstanzen - soweit erschließbar - mit Angaben zur Dauer ihrer Tätigkeit aufgeführt.
Bei erstinstanzlichen Verfahren ist das allein das RKG. Die außerhalb der Klammer stehende Zeitspanne gibt die Dauer des RKG-Verfahrens vom frühesten im Protokoll vermerkten Termin (bei fehlendem Protokoll wurde hilfsweise der früheste Productum-Vermerk zugrunde gelegt) bis zum letzten dort festgehaltenen Termin an, unabhängig davon, ob an diesem Termin noch Aktenstücke eingereicht und Anträge gestellt wurden oder ob lediglich ein Visum-, Completum- oder Expeditum-Vermerk das Protokoll beschließt. Die erste Zahl in runden Klammern bezieht sich auf das älteste vorgelegte Schriftstück, die zweite auf den Termin, zu dem im Verfahren letztmals ein Aktenstück eingereicht wurde. Dieser letzte Termin kann, wenn das Verfahren allein mit mündlichen Anträgen der Prokuratoren fortgeführt oder nach Jahren ohne erkennbare Tätigkeit durch Visum-, Completum- oder Expeditum-Vermerke im Protokoll abgeschlossen wurde, ggf. mehrere Jahre vor dem Ende der außerhalb der Klammern angegebenen Laufzeit des Verfahrens liegen, oder, wenn über die im Protokoll belegte Laufzeit des Verfahrens hinaus Aktenstücke eingereicht wurden, auch Jahre später.
Bei Appellationsverfahren sind diesen Angaben zum RKG diejenigen zu Vorinstanzen vorangestellt. Deren Laufzeiten werden ohne Klammern vermerkt, wenn sie sich aus den Acta priora (zum RKG-Verfahren vorgelegte Abschrift der Akten der Vorinstanz) ergeben, mit Klammern, wenn sie anderweitig erschlossen wurden.
Da Appellationen an das RKG nur gegen Urteile der höchsten territorialen Instanzen zulässig waren, im Gegensatz zu den Städten die lippischen Ämter in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen keine Gerichtsgewalt hatten und Hofgericht und Kanzlei wechselseitig keine Appellationsinstanz waren, war in vielen Fällen das einmal angerufene lippische Gericht erste und letzte Instanz zugleich. Um die im allgemeinen Verfahrensrecht geforderte Mehrinstanzlichkeit dennoch zu gewährleisten, führte das Gericht, gegen dessen Urteil sich eine Appellation oder ein Revisionsbegehren richtete, auch dieses Verfahren selbst, holte das Urteil dann aber nach Aktenversendung von einer Juristenfakultät ein. Derartige Entscheidungen auswärtiger Rechtsgelehrter wurden aber auch innerhalb einer Instanz eingeholt. Angesichts dieser Konstellation hätte die Entscheidung, ob das jeweilige Verfahren als ein- oder mehrinstanzlich anzusehen ist, eine ausführlichere Analyse erfordert, als sie im vorgegebenen zeitlichen Rahmen möglich war. Wenn die Akten selbst keine explizite Angabe zur Instanzenzahl enthalten, werden entsprechende Verfahren daher als eine Instanz angesetzt, auch wenn der Verfahrensverlauf Vermutungen zu einem mehrinstanzlichen Gang nahelegt. Unabhängig von ihrer Funktion im Verfahren werden eingeschaltete Juristenfakultäten und Rechtsgelehrte bei dem Gericht, das ihre Entscheidung einholte, genannt. Das Jahr ihrer Tätigkeit wird nur dann - soweit zu ermitteln - eigens angegeben, wenn das eingeholte Urteil nicht den Abschluß des vorinstanzlichen Verfahrens bildete oder wenn im Laufe des Verfahrens mehrere Urteile eingeholt wurden.
(7): Unter der Rubrik Beweismittel werden die als bemerkenswert angesehenen Schriftstücke und in ihnen enthaltenen Informationen aufgeführt. Dazu können auch Vollmachten gehören, die Unterschriften einer größeren Gruppe enthalten, deren Mitglieder unter (2) bzw. (3) nicht einzeln aufgeführt wurden, ebenso wie Botenlohnscheine oder Gebührenbescheide, also nicht nur die von den Parteien selbst zu Beweiszwecken vorgelegten Schriftstücke wie Urkundenabschriften, Auszüge aus Amtsbüchern und anderen Dokumenten, Briefe, Rechnungen, Inventare, Genealogien, Zeugenaussagen, Rechtsgutachten oder Karten und Pläne. Das Vorhandensein von Acta priora wird regelmäßig vermerkt; Angaben, ob nur die letztvorige oder alle Vorinstanzen vorhanden sind, werden dagegen nicht gemacht. Da die Beweismittel in aller Regel als Kopien eingereicht wurden, wird auf diese Tatsache nicht eigens verwiesen, sondern nur die Vorlage eines Originals vermerkt. Die Angaben zum Entstehungsdatum beziehen sich auf die Erstellung des Originals, nicht der vorgelegten Kopie.
Als Fundstelle wird die Quadrangelnummer des Aktenstückes angegeben und nur bei den Beilagen ersatzweise auf die Blattzählung zurückgegriffen.
Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß angesichts des vorgegebenen zeitlichen Rahmens eine Durchsicht aller Schriftstücke nicht möglich war. Die Angaben können nur eine Auswahl bieten und erfassen keinesfalls alle eventuell interessanten Dokumente.
(8): Die Angaben beginnen mit der formalen Beschreibung der Akte und ggf. der einzelnen Bände nach Stapelhöhe in cm (bei mehr als 1 cm) und Blattzahl. Es folgen Angaben zur Vollständigkeit der Akte. Da das Protokoll, das immer zu Beginn der Akte liegt und der Orientierung in den folgenden Aktenstücken dienen kann, in der Regel vorliegt, wird dies nicht eigens erwähnt, sondern nur das Fehlen vermerkt.
Im Protokoll werden die im Verfahren eingereichten Schriftstücke unter Vergabe einer sogenannten Quadrangelnummer, einer in ein rechteckiges Kästchen gesetzten fortlaufend vergebenen Zahl, aufgenommen, die sich auf dem Aktenstück selbst wiederholt. Fälle, in denen - offenbar zum Zeitpunkt der Quadrangulierung nicht vorliegende - Aktenstücke nur eine Nummer, aber noch nicht das rechteckige Kästchen erhielten, sind durch einen der Nummer nachgesetzten Stern (*) gekennzeichnet.
Die Abfolge der Quadrangel war Kriterium für die Ordnung der Akte. Die Angaben in der Beschreibung geben zunächst die laut Protokoll zu erwartenden Quadrangel an. Es folgen Angaben über eventuell fehlende oder ggf. auch mehrfach vorhandene Stücke sowie zu den Beilagen (Aktenstücken ohne Quadrangel). Soweit letztere außerhalb der vom Protokoll belegten Zeit der Verfahrensführung eingereicht wurden, wird dieses Datum mit angegeben.
In der Beschreibung wird auch auf Aktenstücke verwiesen, die nicht primär zu der Akte gehören. Dies sind Schriftstücke, die zu einem anderen RKG-Verfahren eingereicht und vielleicht schon bei der Vorlage, vielleicht aber auch erst später am RKG der Akte einverleibt wurden, ebenso wie solche, die ihr erst von Archivaren hinzugefügt wurden. Hier ist in erster Linie das Protocollum judiciale zu nennen, ein Partei-Protokoll, das - offenbar aus einem anderen Bestand des Detmolder Archivs stammend - Akten von Verfahren, an denen das lippische Grafenhaus oder die lippische Regierung beteiligt war, beigelegt wurde. Gelegentlich sind auch an anderer Stelle solche Beifügungen erkennbar (Nr. 826).
Die Aufnahme beschließen eventuell Literaturangaben, soweit es Literatur gibt, die sich unmittelbar mit der gleichen Materie befaßt wie das RKG-Verfahren oder die sich auf das Verfahren selbst bezieht. Titel, die im Literaturverzeichnis aufgeführt sind, werden mit einem Kurztitel zitiert. Dort nicht genannte Literatur wird bei der ersten Erwähnung mit vollständigen bibliographischen Angaben genannt, im weiteren mit einem Kurztitel und Verweis auf die erste, vollständige Nennung.
Chronologisches Verzeichnis der Prozesse nach ihrem Beginn am RKG
Im Zuge der Digitalisierung der Findmittel wurde das 1997 in der Reihe der "Veröffentlichungen der staatlichen Archiove des Landes Nordrhein-Westfalen" als veröffentlichte Findbuch auf der Grundlage der alten Word-Dateien im Juli 2008 nach V.E.R.A. übertragen. Auf die Übernahme der der gedruckten Fassung angehängten Indices der Vorinstanzen, Juristenfakultäten, Schöppenstühle und Prokuratoren wurde verzichtet, weil dieses über die Volltextrecherche ermittelt werden können.
Detmold, im Juli 2009
Robert Gahde
512 Kartons = 829 Archivbände 1522-1806. - Findbuch: L 82.
German
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Arndt, Johannes; Die Grafschaft Lippe und die Institutionen des Heiligen Römischen Reiches im 17. und 18. Jahrhundert, in: ZHF 18 (1991), S. 149-176.
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