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Gerold, Reichsfürst und Abt des freien fürstlichen Stifts und Gotteshauses Muri in der Schweiz, Benediktinerordens, Herr zu Klingenberg, Eppishausen und Sandegg, auch der Reichsherrschaften Glatt am Neckar, Dießen, Dettensee, Dettingen und Dettlingen, hoher Jurisdiktionalherr zu Bittelbronn und Mitherr zu Dürrenmettstetten, belehnt in Erblehensweise Anton Wöhrstein als Lehnsträger für sich und seine Consorten Gregor und Franz Wöhrstein, Sebastian Hipp, Philipp Braun und Joseph Brünle mit dem zur Reichsherrschaft Glatt gehörenden Fischwasser und Fischenz im Neckar zu Fischingen, Wehrsteiner Herrschaft, am Steig, der an der Halde hinausgeht auf Mainau am Wasser der Herrschaft Wehrstein hinab bis auf das Wasser derer von Liechtenstein. Das Fischwasser ist durch den Tod seines Vorgängers, des Abtes Bonaventura, ledig geworden, und die Lehnsinhaber hatten um Wiederbelehnung gebeten. Die Belehnten müssen das Fischwasser in gutem Zustand erhalten, dürfen das Lehen ohne Wissen des Ausstellers weder versetzen, verkaufen noch beschweren. Der Lehnsträger soll ab 1777 jährlich auf Philippi und Jacobi und auf Martini 36 Schilling Landeswährung Erblehenzinses nach Glatt in das Weiherschloß entrichten und dazu für die noch angedingten 24 Pfund Fische 1 Gulden 12 Kreuzer, also jährlich 3 1/2 Reichs-Gulden Beim Tod eines Lehrsträgers soll jeweils ein tauglicher Nachfolger vorgeschlagen werden. Beim Tod des Lehnsherrn muß Neubelehnung erfolgen. Die Belehnten können mit Bewilligung des Lehnsherren ihre Anteile an dieser Lehenschaft verkaufen, jedoch ohne Nachteil an den Eigentumsrechten des Ausstellers, der sich in solchem Fall das Vorkaufsrecht oder anderweitige Verleihung vorbehält. Bei Besitzwechsel des Fischwassers sollen jeweils der Verkäufer und der Käufer oder Erbe 1 Gulden Handlohn und Weglösung geben. Der Lehnsherr darf im Fischwasser mit Fischen Kurzweil treiben lassen, wozu die Inhaber des Fischwassers behilflich sein sollen, doch dürfen die Lehnsherren oder die Ihren keine Reuse oder anderes Geschirr über Nacht hineinlegen. Der Lehnsträger hat laut seinem dem Aussteller zugestellten Revers den Lehnseid geleistet. Nachträge: 1787 Juli 15, Glatt Für den verstorbenen Lehnsteilhaber Gregor Wöhrstein ist jung Franz Wöhrstein, für Philipp Braun Christian Bossenmayer, für Sebastian Hipp dessen Sohn Joseph Hipp und für Joseph Brunle Michel Hipp nach Erlegung von je 1 Gulden Ehrschatz nachgefolgt. Unterschrift des Paters Leontius Beuttler, Kapitulars und Statthalters des fürstlichen Stifts Muri. 1795 Mai 3, Glatt Anton Wöhrstein, bisheriger Lehnsträger, hat seinen Anteil und seine Lehnsträgerei mit Bewilligung des Lehnsherrn seinem Tochtermann Gregor Schreiner übertragen. Für den verstorbenen Michel Hipp ist dessen Sohn jung Joseph Hipp nachgefolgt. Beide haben das Handgelübde geleistet und je 1 Gulden Ehrschatz bezahlt. Unterschrift des Paters Leontius Beuttier 1801 Dezember 15, Glatt Gregor Wöhrstein hat mit Einwilligung des Lehnsherrn seinen Anteil an Valentin Wöhrstein übertragen, der das Handgelübde geleistet und 1 Gulden Ehrschatz bezahlt hat. Unterschrift des Paters Basil Hausherr, fürstlich murischen Statthalters

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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