Art. 47 (1) Verfassungstext von 1977: (Text). Artikel 47. (1) In jedem Kirchenkreisbezirk wird eine Bezirksvertretung gebildet. (2) Die Bezirksvertretung behandelt als Ausschuß der Kirchenkreissynode Angelegenheiten, die den Kirchenkreis oder den Bezirk betreffen. Sie berät den Propst in Angelegenheiten des Bezirks. Sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode und an den Kirchenkreisvorstand richten.

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