Kaiser Maximilian II. verordnet auf Bitten von gemeiner Ritterschaft und Adel der fünf Teile in Schwaben, dass alle Ritterschaft zugehörigen Sitze und Güter als ein Corpus zu behandeln sind. Wenn künftig ein ritterschaftliches Gut an hohe oder niedere Standes Personen veräußert wird, so soll der neure Eigentümer ohne Rücksicht auf seine sonstigen privilegien verpflichtet sein, die bisher auf dem Gut lassenden Beiträge weiterhin an die Ritterschaft abzuführen