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Die beim Amt vorgebrachte Beschwerde des Metzgers Möhrer zu Döttingen, dass ihm der Wirt Kozel eine Dungfuhr über seinen Acker, da ihm doch solche unschälich und zumal es noch immer alt Bartholomä sei, diffikultieren wolle, weswegen der Beklagte zur Passierung der Fuhr amtlich anzuhören, bei dessen dagegen gezeigter Widersetzlichkeit und Impertinenz aber zu einer Strafe von 3 Gulden verurteilt worden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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