Die Erbgenamen des Andreas Joesten appellieren gegen ein Urteil des Aachener Schöffenstuhls in der Auseinandersetzung um die Teilablösung einer gegenüber der Frau von Horion eingegangenen Obligation Die Teilablösung der Obligation geschah den Angaben der erstinstanzlichen Kläger und Appellanten am RKG zufolge 5 bis 6 Monate vor dem Tod des Andreas Joesten in Maaseik gegenüber einem Bevollmächtigten der Frau von Horion. Diese Teilablösung wurde durch die Richter der ersten Instanz anerkannt, deren Urteil jedoch durch den königlichen Schöffenstuhl zu Aachen aufgehoben wurde.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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