Die Grafen Ulrich und Ludwig, letzterer zugleich im Namen seines Bruders Eberhard von Württemberg schließen ein Bündnis auf 20 Jahre, wonach sie sich in Fällen der Gefahr nach Erkenntnis eines aus beiderseitigen Räten bestehenden Schiedsgerichts, zum "täglichen Kriege" mit 25 gewappneten Reitern, darunter mindestens 2 Edelleuten untersützen, alda Steitigkeiten einem Schiedsgericht unterbreiten, den Kläger dem Beklagten an sein Gericht achfahren# lassen und überhaupt gegenseitig ihr Bestes schaffen soll; dabei nahmen sie Kaiser Friedrich, König Ladislaus von Böhmen und Ungarn, die Häuser Bergen und Österreich, Herzog Philipp von Burgund und den Burgfrieden zu Sulz von den Bestimmungen wegen etwaiger Feinschaft aus
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Die Grafen Ulrich und Ludwig, letzterer zugleich im Namen seines Bruders Eberhard von Württemberg schließen ein Bündnis auf 20 Jahre, wonach sie sich in Fällen der Gefahr nach Erkenntnis eines aus beiderseitigen Räten bestehenden Schiedsgerichts, zum "täglichen Kriege" mit 25 gewappneten Reitern, darunter mindestens 2 Edelleuten untersützen, alda Steitigkeiten einem Schiedsgericht unterbreiten, den Kläger dem Beklagten an sein Gericht achfahren# lassen und überhaupt gegenseitig ihr Bestes schaffen soll; dabei nahmen sie Kaiser Friedrich, König Ladislaus von Böhmen und Ungarn, die Häuser Bergen und Österreich, Herzog Philipp von Burgund und den Burgfrieden zu Sulz von den Bestimmungen wegen etwaiger Feinschaft aus
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, {G 21 Bü 1 = A 602 Nr 166}
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, {G 21} Graf Ulrich V. der Vielgeliebte (1413-1480)
Graf Ulrich V. der Vielgeliebte (1413-1480) >> Unterlagen >> Unterlagen zu Graf Ulrich V. der Vielgeliebte
1454 April 26 (Freitag nach Georgii)
Urkunden
Ausstellungsort: Tübingen
Siegler: Graf Ulrich und Ludwig
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: aufgedrückt
Siegler: Graf Ulrich und Ludwig
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: aufgedrückt
Burgund, Philipp der Gute; Herzog, 1396-1467
Sulz am Neckar RW; Burgfriede von
Tübingen TÜ
Unterlagen zu Graf Ulrich V. der Vielgeliebte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:24 MEZ
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