Die geistlichen Beamten sollen beim Selbsteinzug des großen Fruchtzehnten weder sich selbst etwas von den guten Früchten oder vom Abgang aneignen, noch den Zehntgängern, Fuhrleuten und Dreschern etwas davon gratis oder um geringen Preis abgeben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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