Reversbrief über die Lehenseignung durch H. Graf Johann des Stephan Hallers nachgelassenen Wittib und Söhne Clara, Hans und Jörgen beschehen über alle in dem vorstehenden Lehnrevers enthaltenen Mannlehen zu Dachsbach jedoch mit diesen ausdrücklichen Beding, daß nach Abgang des H. Grafen Johann die angehende Erben von Wertheim, so seines Geblüts, Namens und Stamms seiend, in Jahres Frist sollen ersucht werden, in die obberührte Eignung auch zu willigen und deshalb mit ihnen gütl. zu vertragen und ihrer Willen darum zu machen, geschehe aber solche Ersuchung in gebührlicher Zeit nicht, so ist denenselben angehenden Erben H. und Grafen von Wertheim der Fall gegen obberührte Güter zu Dachsbach, wie Mannlehens Recht und Gewohnheit ist vorbehalten, daran sie alsdann von männiglichen ungesagt und unverhindert bleiben sollen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner