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Die Christianität und das Kapitel von Zülpich in der Kirche zu Contzen (Cunsiz) zur Synode versammelt, verkünden auf Anstehen des Marienstifts zu Aachen den Spruch, daß von allen rechtmäßig erworbene beweglichen Sachen (die vom Wind berührt und vom Regen benetzt werden) dem Berechtigten die Zehnten zu entrichten sind, und zwar von den Hühnchen zu jeder Zeit nach der Zeit ihres Auskriechens, von den Lämmchen am Tag der h. Walburgis (1. Mai) oder in der Oktave darauf, , von den Gänsen an St. Margarethen (13. Juli), von den Kälbern und Fohlen an Remigien (1. Oktober) falls der volle Zehntbetrag sich nicht herausstellt, ist vom Kalb 1 Denar, von einem Fohlen 2 Denare zu zahlen, von Flachs und Hanf aber das zehnte Büschel oder den zehnten Teil auf alle Fälle. Actum sub. testimonio virorum discretorum in Sintzge in Buruenich in Vlattene in Glene in Hoven in Engkirchen et in Antwylre plebanorum et datum vigilia b. Jacobi apostoli anno dom. M. C. C. octuagesimo nono.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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