Zum Zusammenhang vgl. RKG 622 (B 1612a/ 5184b). Die RKG-Appellation richtet sich gegen eine Entscheidung der Vorinstanz über die Höhe der ausstehenden Summe und deren umgehende Aussetzung zur Exekution. Der Appellant sieht damit die Kompetenz der RKG-Kommissare überschritten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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