Herzog Ludwig von Württemberg bekundet: Im Streit zwischen Schultheiß, Gericht und Gemeinde zu Machtolsheim und der "Meierschaft" zu Treffensbuch wegen des Triebs und Weidgangs, den sie zum Teil gemeinsam haben, wandten sie sich an die Kanzlei Herzog Ulrichs, die damals in Leonberg war, worauf nach Klage, Antwort, Widerrede, Verhör und Kundschaft am 6. November 1542 ein Urteil ausgesprochen wurde: Demnach können die von Machtolsheim mit ihren Rössern zu offenen Zeiten die Weide auf den Gütern derer von Treffensbuch besuchen, aber nicht mit dem andern Vieh, weiter sind die von Treffensbuch denen von Machtolsheim nichts schuldig. Dagegen können die von Treffensbuch ihre Rechte des Trieb und Weidgangs auf allen Mähdern und Gütern zu Wald und Feld, die am Rain aufwärts liegen bis zum Ende des Bergenmahds gebrauchen. Da aber der Umfang des Bergenmahds, sein Anfang und Ende, nicht beschrieben wurde, gab es verschiedene Auffassungen darüber, und auch das Lagerbuch von 1471 enthält keine Beschreibung. So entstand neuer Streit, der an Abt Christian [Tubingius], den Obervogt von Urach Claus von Grafeneck und den Obervogt von Neuenbürg Daniel von Remchingen gelangte, die im Jahr 1558 beide Parteien miteinander vertragen haben und eine Urkunde darüber ausstellten. Seither beschweren sich aber die von Machtolsheim wieder, dass, obwohl der Umfang des Bergenmahds nicht festgelegt ist, weder Anfang noch Ende, die Unterhändler dennoch Abgrenzungen gezogen haben und eine Untermarkierung auf ihren Gütern, auf denen die Treffensbucher vorher nie Rechte hatten, setzten, wodurch denen von Treffensbuch auf Machtolsheimer Gütern - entgegen dem Herkommen - 300 Jauchert oder mehr eingeräumt wurden. Auf ihr Bitten, jemand aus der Kanzlei zur Einnahme des Augenscheins und Unterhandlung abzuordnen, haben wir unseren Sekretären Johann Hüngerlen und Christoph Rößler befohlen, zusammen mit Abt Johann Schopff, Untervogt Georg Küelin (Kühnlin) und Klosterverwalter Franz Vogt, alle von Blaubeuren, Augenschein zu nehmen, Erkundigungen einzuziehen, die beiden Parteien anzuhören und sie gütlich zu vereinigen. Die von Treffensbuch sind allerdings ungern vom Vertrag von 1588 abgewichen, haben sich aber auf die Vorhaltung, dass der Vertrag ohne Kenntnis des Urteils von 1542 und des Lagerbuchs von 1471 zustande kam, und nach langen Verhandlungen geeinigt und verglichen wie folgt: Die von Treffensbuch sollen in einem Gebiet innerhalb der Markung von Machtolsheim, wie es jetzt versteint ist, einen gemeinsamen Viehtrieb mit denen von Machtolsheim mit Rössern und anderem Vieh haben nach freiem Ermessen ohne Verhinderung des andern, doch dass von beiden Teilen kein Übermaß mit den Schafen geübt werde und dass von beiden Teilen den Früchten, die von den Machtolsheimern angebaut werden, kein Schaden zugefügt werde. Anschließend wird die Lage der 8 Steine beschrieben, die alle die beiden Buchstaben G und W für "Gemeinsame Weidung" haben, der erste auch die Jahreszahl 1586 (Flur- und Geländenamen: Berghühler Steig, Blaubeurer Klosterwald "Hüngsstrich" genannt, Spiter [?], Acker des Georg Sautter, wohnhaft bei der Zehntscheuer von Machtolsheim, Heutenstein, Rienhardts- bzw. Reinhardtshalde, Acker des Leonhard Buck von Machtolsheim, Gemeindeacker von Machtolsheim, Herrlicher Hau des Klosters und des Fleckens Machtolsheim, Merklinger Waldung, Bannhölzer Äcker, Buckenberg, Acker des Hans Listlin, alter Schultheiß von Machtolsheim). Rechts von diesen Steinen haben die von Treffensbuch mit ihren Rössern und anderem Weidevieh die Weidung, links jedoch mit ihrem Vieh keinerlei Zugang. Die von Machtolsheim haben künftig kein Recht des Rosstriebs mehr, wie er ihnen im Urteilsbrief von 1542 zugestanden wurde, und überhaupt keinen Viehtrieb auf der Treffensbucher Markung. Die Urkunden von 1542 und 1558 werden nach dem neuen Vergleich kassiert und ungültig, die Siegel abgeschnitten. Zwei gleichlautende Urkunden werden ausgefertigt, eine für jede Partei, besiegelt mit dem Sekretsiegel desAusstellers.