Dasjenige was anno 1740 mit den Grafen Herren von Schönburg wegen des Juris collectandi, intuitu der Herrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, der Niedergrafschaft Hartenstein und Herrschaft Stein ingleichen des Erscheinens auf Land- und Ausschusstagen verglichen, auch nachhero in dieser Materie weiter geschrieben worden, Bd. 2