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Ein herrschaftliches Dekret, mit welchem doch ernstlich befohlen wird, dass nach Inhalt des Bürgerbuchs dermalen ein jeder Bürger, der noch unter 54 und 55 Jahren, zwei Bäume auf die Gemeinde setzen und auch solche auf gewisse Jahr erhalten solle; ebenso dass man zur Konservierung dieser und anderer auf dem Feld vorgehender Unordnung entweder einen besonderen Flurer anschaffen oder einen oder zwei aus den dahier sich befindenden Taglöhner für beständig oder wechselweise erwählen solle, welche dazu sich gar nicht verstehen wollen, denen solle der herrschaftliche Schutz aufgeboten sein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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