Lehrergehälter.
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1876
Chr
Chr >> 19. Jahrhundert >> 1876
5.1.1876
5. Januar
Die Königliche Regierung, Kammer des Innern genehmigt das für das Lehrpersonal an den "deutschen Schulen" in Hof "nach der Reichswährung" hergestellte Gehaltsregulativ. Es enthält folgende Gehaltsklassen:
A. für die definitiven Lehrer:
I Klasse für die 3 ersten Dienstjahre nach bestandener Ausstellungsprüfung 1050 Mark,
II Klasse " " folgende 3 " " 1200 Mark,
III Klasse " " folgende 4 " " 1350 Mark,
IV Klasse " " folgende 5 " " 1500 Mark,
V Klasse vom 16. Dienstjahre ab 1650 Mark.
(Die Dienstjahre werden ohne Ausnahme von dem ersten der bestandenen Ausstellungsprüfung nachfolgenden Kalenderjahre an gezählt, auswärts verbrachte Dienstjahre werden voll angerechnet.)
B. für die Verwesen: I Klasse für die Zeit vor bestandener Ausstellungsprüfung: 810 Mark; II Klasse von dem auf die bestandene Ausstellungsprüfung folgende Jahre an: 960 Mark.
Für die weiblichen Lehrerinnen wird folgendes Gehaltsstatur festgesetzt:
I Klasse für die 5 ersten Jahre nach bestandenener Ausstellungsprüfung: 810 Mark;
II Klasse " " 5 folgenden Jahre 900 Mark;
III Klasse für die nächsten 5 Jahre 990 Mark;
IV Klasse für die hierauf folgenden 5 Jahre; 1080 Mark;
V Klasse für die nächsten 5 Jahre: 1125 Mark;
VI Klasse für die folgenden 5 Jahre: 1170 Mark;
VII Klasse für die nächsten 5 Jahre: 1215 Mark,
VIII Klasse für die folgenden 5 Jahre: 1260 Mark.
Die Königliche Regierung, Kammer des Innern genehmigt das für das Lehrpersonal an den "deutschen Schulen" in Hof "nach der Reichswährung" hergestellte Gehaltsregulativ. Es enthält folgende Gehaltsklassen:
A. für die definitiven Lehrer:
I Klasse für die 3 ersten Dienstjahre nach bestandener Ausstellungsprüfung 1050 Mark,
II Klasse " " folgende 3 " " 1200 Mark,
III Klasse " " folgende 4 " " 1350 Mark,
IV Klasse " " folgende 5 " " 1500 Mark,
V Klasse vom 16. Dienstjahre ab 1650 Mark.
(Die Dienstjahre werden ohne Ausnahme von dem ersten der bestandenen Ausstellungsprüfung nachfolgenden Kalenderjahre an gezählt, auswärts verbrachte Dienstjahre werden voll angerechnet.)
B. für die Verwesen: I Klasse für die Zeit vor bestandener Ausstellungsprüfung: 810 Mark; II Klasse von dem auf die bestandene Ausstellungsprüfung folgende Jahre an: 960 Mark.
Für die weiblichen Lehrerinnen wird folgendes Gehaltsstatur festgesetzt:
I Klasse für die 5 ersten Jahre nach bestandenener Ausstellungsprüfung: 810 Mark;
II Klasse " " 5 folgenden Jahre 900 Mark;
III Klasse für die nächsten 5 Jahre 990 Mark;
IV Klasse für die hierauf folgenden 5 Jahre; 1080 Mark;
V Klasse für die nächsten 5 Jahre: 1125 Mark;
VI Klasse für die folgenden 5 Jahre: 1170 Mark;
VII Klasse für die nächsten 5 Jahre: 1215 Mark,
VIII Klasse für die folgenden 5 Jahre: 1260 Mark.
Archivale
Gehaltsregulativ
Schulen, Lehrergehalt
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
17.06.2025, 13:30 MESZ