Der Offizial und Dr. des Kirchenrechts Nicolaus Medenblick, der Siegler und Licentiat des Kirchenrechts Christian Kellner sowie der Dekan des Alten Doms zu Münster Johann Romer haben in dem Streit zwischen Roloff von Langen und Engelbert van der Hint, Vikar des Kreuzaltars zu Schapen, wegen vorenthaltener Renten folgende Entscheidung getroffen. Es handelt sich dabei von Wimerslage um jährlich 18 Scheffel Roggen, 18 Scheffel Hafer und ein Schuldschwein sechs Jahre lang, von Vilterinck um 18 Scheffel Roggen, 18 Scheffel Hafer und ein Pachtschwein jährlich acht Jähre und von Oestervinken jährlich um elf Scheffel Roggen, elf Scheffel Hafer und ein Pachtschwein wieder acht Jahre lang. Weiter hat Hermann ton Verkampe acht Jahre lang jährlich 18 Schilling vorenthalten, von der Hederickshove acht Jahre lang eine Mark. Rolof gibt zu, daß er Roggen, Hafer, Schweine und Geld erhoben hat, weil er glaubte, wegen des Hofs Schapen dazu berechtigt zu sein. Engelbert hat sich darüber bei seinem Patron und Kollator, dem Abt von Werden darüber beklagt, und hat ihn um Beistand angerufen. Unter Hinzuziehung von Freunden beider Parteien, nämlich des Lizentiaten des Kirchenrechts Heinrich Vagt, Domherr, Heinrich Rennenberg, Vikar des Doms zu Münster, Johann Cloet, Schreiber Roloffs, und den Bevollmächtigten Roloffs Heinrich Eierpape, dem Lizentiaten des Kirchenrechts Reiner Langenhorst und Macharius van der Hint, Kanoniker von St. Martin zu Münster, ist eine freundliche Scheidung zustandegekommen. Roloff und seine Erben sollen die Einkünfte der beiden letzten Jahre von Wimerslage, Vilterinck und Oestervinck, nämlich sieben Malter zehn Scheffel Roggen, sieben Malter zehn Scheffel Hafer und sechs Schweine zwischen dem kommenden 1. und 11. November an Engelbert liefern. Hermann ten Verkampe ist jährlich 18 Schilling schuldig. Wird nicht gezahlt, so können sie mit Gericht und Recht des Hofes Schapen belangt werden. Roloff beansprucht Einlöse bzw. Wiederkauf; wenn er mit diesem Begehren kommt, soll er dabei nicht behindert oder beeinträchtigt werden. Die Parteien geloben, sich an diesen Vertrag zu halten. - Es siegeln der Aussteller mit dem Siegel der Münsterschen Kurie und Roloff. - Gegeven ... des doredages nae dem hl. paischdage.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner